Teilungsversteigerung - Verteilungstermin

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Moderator: Alfred_Hilbert

Sozialarbeiter
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Teilungsversteigerung - Verteilungstermin

Beitragvon Sozialarbeiter » 06.08.2022, 19:33

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:

- Teilungsversteigerungs-Termin hat bereits stattgefunden
- ein Miteigentümer hat die Immobilie ersteigert

Was passiert, wenn die anderen Miteigentümer bis zum Verteilungstermin keine Einigung über die Verteilung des Erlöses erzielen?

Mein Verständnis ist, dass das Gericht dann den Betrag hinterlegen lässt solange keine Einigung vorliegt.

Mich würde nur interessieren, wenn der frühere Miteigentümer den vollen Kaufpreis an das Gericht entrichten muss, ob dann die "nicht-zustimmenden" Eigentümer für ihre Nicht-Einigung schadensersatzpflichtig (z.B. Darlehenszinsen für Darlehen auf volle Kaufpreissumme statt Darlehen auf anteiliger Summe).

Können auch Gründe für die Nicht-Einigung angeführt werden, die nichts mit der Immobilie zu tun haben?

Und ist es überhaupt so, dass eine Einigung vor Verteilungstermin es ermöglicht, dass nur anteilig der Kaufpreis gezahlt werden kann? Oder ist auch das eine Fehleinschätzung, weil immer das Gesamtgebot/Kaufpreis für die gesamte Immobilie zu entrichten ist?

Vielen Dank und schönen Abend
Sozialarbeiter

Addi
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Re: Teilungsversteigerung - Verteilungstermin

Beitragvon Addi » 06.08.2022, 20:05

Mein Verständnis ist, dass das Gericht dann den Betrag hinterlegen lässt solange keine Einigung vorliegt.

Genau, dass ist so richtig. Der Ersteher kann auf Abgabe einer Willenserklärung zum Zwecke der Auszahlung klagen….Meist ist es so, das irgendwann der nicht einigungswillige alte Miteigentümer doch an dem Erlösanteil partizipieren will und einer Einigung zustimmt.

Schadensersatzpflichtig wird der nicht einigungsbereite alte Miteigentümer nicht…

Der Ersteher hat somit das gesamte bare Meistgebot zu finanzIeren, auch wenn dieser im Nachhinein eine Rückzahlung aus dem von ihm schon entrichteten Meistgebot erhält….

Einigen sich die alten Miteigentümer vor dem Verteilungstermin über die Auszahlung, so braucht der Ersteher nur den Anteil des anderen Miteigentümers finanzieren und zahlen, hinsichtlich seines Erlösanteils kann dieser sich für befriedigt erklären…


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