Vollmacht zur Ersteigerung

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Moderator: Alfred_Hilbert

steve-system
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Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon steve-system » 22.07.2015, 20:16

Hallo,

meine Frau und ich haben vor ein Haus via Zwangsversteigerung zu kaufen. Im letzten Jahr hatten wir bereits ein Haus gekauft und meine Eltern hatten das Haus mit einer Generalvolmacht von mir und meiner Frau erworben. Kann mein Vater mit diesen Generalvollmachten (jeweisl eine fuer meiner Frau und eine fuer mich auch bei einer Zwangsversteigerung (in Bayern) ein haus ersteigern.

Mit freundlichen Gruessen

Stephan

Addi
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon Addi » 22.07.2015, 21:55

.....
wenn Sie selbst neuer Eigentümer einer Immobilie werden wollen, jedoch nicht am Versteigerungstermin teilnehmen können, ist es möglich mit einer sogenannten "notariellen Bietvollmacht" einen Dritten zu bevollmächtigen für Sie und in Ihrem Namen verbindliche Gebote abzugeben.
Wichtig ist, dass diese notariell aufgenommen und beurkundet wird und dass ausdrücklich der Inhalt vorhanden ist, dass Sie Person X bevollmächtigen, vor dem Amtsgericht xy, im Verfahren "Aktenzeichen angeben" verbindlich in Ihrem Namen Gebote abzugeben.
Dann dürfte es keinerlei Probleme geben im Wege der Zwangsversteigerung eine Immobilie zu erwerben....

Bratpfannenwels
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon Bratpfannenwels » 30.07.2015, 19:19

Kann mich dem Vorredner nur anschließen. Ich habe vor kurzem in Vertretung für meine Frau an einer Versteigerung für uns beide mit einer Bietervollmacht (Vorlage auf Google zu finden ändern UND notariell beglaubigen lassen kostet ca- 40 - 70€) teilgenommen. Ging ohne Probleme. Man kann Sie auch zeitlich und in der Höhe des Maximalgebots eingrenzen, was ich empfehlen würde.

Man muss übrigens dem Rechtspfleger auch angeben zu welchen Teilen man ersteigen will, -> :ACHTUNG Vermutung: was man beim Höchstgebot bedenken sollte?! Also da bin ich mir nicht sicher, wenn ich eine Bietervollmacht in Höhe von 100.000€ habe und zu 50% also halben Teilen für jemand Biete, könnte die Bietsache ja auch 200.000€ betragen, oder?

Gruß

Addi
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon Addi » 30.07.2015, 20:13

Also da bin ich mir nicht sicher, wenn ich eine Bietervollmacht in Höhe von 100.000€ habe und zu 50% also halben Teilen für jemand Biete, könnte die Bietsache ja auch 200.000€ betragen, oder?
.....
Vorlagen aus dem Internet sind in der Regel "allgemeingültig" und weniger auf den Einzelfall bezogen.
Eine Bietvollmacht muß und sollte keine summenmäßige Begrenzung beinhalten, da diese ansonsten dann wertlos werden kann, wenn das Meistgebot eine festgeschriebene max. Bietsumme überschreiten.
Wenn der Bevollmächtigte und der Vollmachtgeber beide in einem Bruchteilsverhältnis einen Meistgebot abgeben wollen ist es sinnvoll dieses Verhältnis so in der Vollmacht anzugeben z.B. " Gebote für mich und in meinem Namen zu 1/2 bzw.zu xy Anteil abzugeben....."

Bruno
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon Bruno » 30.08.2018, 15:37

Ich möchte mich im September 2018 von meinem Vater bei einer Zwangsversteigerung vertreten lassen.
Für die notarielle Bietervollmacht habe ich am Montag einen Termin beim Notar vereinbart.

Wenn ich den Zuschlag erhalten sollte:

Wie erhält das Amtsgericht weitere Daten von mir? Kopie meines Personalausweises reicht?

Was sollte ich noch mitgeben oder an was sollte ich sonst noch denken, damit die "Vertretung" nicht in die Hose geht?

Viele Grüße

Addi
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon Addi » 30.08.2018, 21:40

Wenn Sie eine notarielle Bietungsvollmacht erteilen, wird der beurkundende Notar genau aufnehmen für wen ihr Vater Gebote abgibt, also vollständig mit all ihren Daten.....
Alternativ kann ihr Vater im eigenen Namen bieten. Sollte er Meistbietender bleiben und den Zuschlag erhalten bekommen, so kann es VOR Verkündung des Zuschlags einen gesonderten Verkündungstermin beantragen. Grund: Abtretung der Recht aus dem Meistgebot an Sie als Sohn...
Dann bedarf es keiner kostenpflichtigen Bietungsvollmacht....

Also, vor Verkündung des Zuschlags muss der/die Rechtspfleger/in die Anwesenden Beteiligten und den Meistbietenden fragen, ob Erklärungen zum Zuschlag abgegeben werden. Dann muß sich ihr Vater als Meistbietender melden und den vorgenannten Antrag stellen....

flip
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon flip » 06.05.2022, 10:59

Da ich nach dieser Konstellation gesucht habe, bin ich auf diesen Betrag gestoßen.
Lt. anderen Recherchen tritt bei dieser Konstellation eine doppelte Grunderwerbsteuerpflicht ein. Einmal für den Meistbietenden und einmal für den an den das Recht aus dem Meistgebot abgetreten wurde.

Ist das so richtig?

Meine Frage zielt dahingehend, wenn bei einer Versteigerung nur ein Ehepartner anwesend sein kann (z.B. aufgrund Krankheit) und keine beglaubigte Vollmacht vorliegt. Kann der anwesende Ehepartner für die Immobilie auf seinen Namen bieten und später den Zuschlag zu 50% an den anderen Ehepartner abtreten?
Wie ist hier die Grunderwerbsteuerkonstellation?

Addi
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon Addi » 06.05.2022, 14:04

ja,
das ist soweit möglich..
Sie bieten alleine. Gebens Sie das Meistgebot ab, auf das der Zuschlag erteilt werden kann, müssen sie VOR Verkündung des Zuschlags dem Gericht mitteilen, dass Sie die Rechte aus dem Meistgebot zu 1/2 an Ihre Frau abtreten wollen und von daher einen gesonderten Zuschlagsverkündungstermin beantragen an dem dann Sie und Ihre Frau erscheinen müssen.
Meines wissen fällt die Grunderwerbssteuer insoweit nicht doppelt an.
Aber diese Auskunft müssen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt erfragen...


neuling
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Re: Vollmacht zur Ersteigerung

Beitragvon neuling » 28.09.2024, 15:06

...
Meines wissen fällt die Grunderwerbssteuer insoweit nicht doppelt an.
Aber diese Auskunft müssen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt erfragen...
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem tatsächlich die Grunderwerbssteuer nur einfach anfiel. Es handelte sich um ein Ehepaar, bei dem der Mann alleine bei der ZV war und die Abtretung des Meistgebots zur Hälfte an seine Frau (vor der Verkündung) erfolgte.

Hintergrund war, dass der Mann zwar eine Bietvollmacht dabei hatte (die in früheren Versteigerungsterminen anerkannt worden war), die jedoch in diesem Fall von der Rechtspflegerin nicht anerkannt wurde, weil sie nur amtlich beglaubigt, aber nicht öffentlich beglaubigt war.

Hinweise aus diesen Erfahrungen:
1. Bietvollmacht öffentlich beglaubigen lassen (Notar, Ratsschreiber), amtlich auf dem Bürgermeisteramt reicht nicht
2. Abtretung des Meistgebots unter Ehepartnern war möglich ohne Anfall doppelter Grunderwerbssteuer


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