Folgender Sachverhalt:
Das Erbe ist nicht geregelt und aus dem Erbschein streiten sich zwei Erben um ein Haus. Nun kommt es zur Zwangsversteigerung beim Amtsgericht, da alle vorherigen Bemühungen scheiterten.
Bei Termin wurden alle Bieter registriert und der Rechtspfleger rief dann mehrfach Betrag X - "zum dritten" auf.
Wann ist nun genau der Zuschlag erfolgt ? Beim ersten mal von Betrag X zum dritten ?
Darf das Verfahren nach der 30 Sekunden Zeit mit Betrag X zum dritten, danach überhaupt weiter geführt werden ?
Wozu dienen die 30 Sekunden abstand überhaupt und macht das dann Sinn, das nach "zum dritten" Gebote kommen ?
Oder darf der Rechtspfleger nach zum dritten mit Betrag X noch weitere Gebote entgegen nehmen ?
Ich wünsche ein schönes Wochenende und freue mich über Antworten.
Zwangsversteigerung - Fehler der Rechtspflegerin
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Zwangsversteigerung - Fehler der Rechtspflegerin
Es gilt die Vorschrift des § 73 ZVG:
(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
Nach Ablauf der Bietungsstunde von 30 Minuten, hat das Gericht das letzte, bare Meistgebot festzustellen und dreimal aufzurufen. Nach dem 3. Aufruf muss das Gericht immer nochmal fragen, ob noch weitere Gebote erfolgen, was dann auch noch möglich ist.
Erst, wenn aufgrund dieser Frage kein Gebot mehr erfolgt wird die Bietzeit beendet, die Bietungsstunde geschlossen und weitere Gebote sind dann nicht mehr möglich....
Von daher, warum sollte die Rechtspflegerin was falsch gemacht haben? Können Sie das überhaupt beurteilen ohne Sachkenntnis?
(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.
Nach Ablauf der Bietungsstunde von 30 Minuten, hat das Gericht das letzte, bare Meistgebot festzustellen und dreimal aufzurufen. Nach dem 3. Aufruf muss das Gericht immer nochmal fragen, ob noch weitere Gebote erfolgen, was dann auch noch möglich ist.
Erst, wenn aufgrund dieser Frage kein Gebot mehr erfolgt wird die Bietzeit beendet, die Bietungsstunde geschlossen und weitere Gebote sind dann nicht mehr möglich....
Von daher, warum sollte die Rechtspflegerin was falsch gemacht haben? Können Sie das überhaupt beurteilen ohne Sachkenntnis?