Hallo zusammen
Nach meinen Informationen muss ein Ersteher, auch wenn er als Miteigentümer das Objekt ersteigert hat, grundsätzlich den vollen Barbetrag an das Gericht zahlen. Er kann ihn nicht um den Betrag seiner Miteigentumsquote kürzen.
Ich würde gerne wissen ob es hiervon Ausnahmen gibt, z. B. dadurch dass:
a) Der Miteigentümer, der ersteigert hat, den für den Gegner bestimmten Betrag unter Rücknahmeverzicht hinterlegt und auf Auszahlung an sich selbst verzichtet.
b) Oder vor Versteigerungstermin von allen Beteiligten eine einvernehmlich erstellte Teilungserklärung abgegeben wird.
Liest man hier oder in anderen Foren sind Ausnahmen generell nicht erlaubt, allerdings finden sich auch sehr wenige gegenteilige Informationen.
Vielen Dank im Voraus
roland2009
Zuschlag an Eigentümer, volles Gebot bezahlen?
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Zuschlag an Eigentümer, volles Gebot bezahlen?
Hallo Roland,
Du sprichst von der Übererlösverteilung an die bisherigen Miteigentümer bei einer TV.
Grundsätzlich gilt, eine nicht teilbare Immobilie wird durch die Versteigerung in einen teilbaren Geldbetrag umgewandelt.
Aber auch hier gilt zunächst.....“sämtliche Eigentümer haben eine übereinstimmende und einvernehmliche Auszahlungs-Verteilungsanordnung gegenüber dem Gericht abzugeben“.
Die Miteigentumsanteile im Grundbuch sind hier unerheblich und nicht bindend.
Einigen sich die Eigentümer auf eineAuszahlungsquote und ist einer der ehemaligen Miteigentümer der Ersteher, so kann dieser tatsächlich hinsichtlich seines Erlösanteils eine Verzichts- oder Befriedigungserklärung abgeben, so dass dieser nur noch das restliche Meistgebot zu zahlen hat.
Dies sollte aber vorab mit dem / der zuständigen Rechtspfleger/ in abgesprochen werden, damit keine Missverständnisse auftreten.
Ist keine einvernehmliche Auszahlungsanordnung erzielbar, ist das volle Meistgebot zuzüglich Zinsen zu zahlen, welches dann vom Gericht hinterlegt wird....
Du sprichst von der Übererlösverteilung an die bisherigen Miteigentümer bei einer TV.
Grundsätzlich gilt, eine nicht teilbare Immobilie wird durch die Versteigerung in einen teilbaren Geldbetrag umgewandelt.
Aber auch hier gilt zunächst.....“sämtliche Eigentümer haben eine übereinstimmende und einvernehmliche Auszahlungs-Verteilungsanordnung gegenüber dem Gericht abzugeben“.
Die Miteigentumsanteile im Grundbuch sind hier unerheblich und nicht bindend.
Einigen sich die Eigentümer auf eineAuszahlungsquote und ist einer der ehemaligen Miteigentümer der Ersteher, so kann dieser tatsächlich hinsichtlich seines Erlösanteils eine Verzichts- oder Befriedigungserklärung abgeben, so dass dieser nur noch das restliche Meistgebot zu zahlen hat.
Dies sollte aber vorab mit dem / der zuständigen Rechtspfleger/ in abgesprochen werden, damit keine Missverständnisse auftreten.
Ist keine einvernehmliche Auszahlungsanordnung erzielbar, ist das volle Meistgebot zuzüglich Zinsen zu zahlen, welches dann vom Gericht hinterlegt wird....
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Re: Zuschlag an Eigentümer, volles Gebot bezahlen?
Hallo Addi,
vielen Dank für deine prompte Antwort. Es ist also eine Kombination der Punkte a) und b).
roland2009
vielen Dank für deine prompte Antwort. Es ist also eine Kombination der Punkte a) und b).
roland2009