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Das Meistgebot zuzüglich Zinsen ist von dem Ersteher/n (Bietergemeinschaft) an das Vollstreckungsgericht rechtzeitig in voller Summe bis zum Verteilungstermin zu zahlen.
Das Vollstreckungsgericht stellt den Teilungsplan auf und verteilt den Erlös auf Verfahrenskosten, evtl. Grundbesitzabgaben, usw.
Bleibt ein Überschuss, wird dieser an die alten Eigentümer zugeteilt.
Entweder nach Maßgabe einer einheitlichen Zu- oder Aufteilungsanordnung der gesamten ehemaligen Eigentümer oder durch Hinterlegung, wenn keine einvernehmliche Auszahlungsanordnung vorliegt.
Ersteher und Verteilungsplan
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Also zahlt das Gericht nicht an den Antragsteller aus, sondern alle Alteigentümer müssen sich über den Erlös gemeinsam einigen. Das ist ganz heiß, denn mit dem Antragsteller wird es keine Einigung geben. Dann liegt das Geld womöglich Jahre beim Hinterlassungsgericht. Egal ob wir als Bietergemeinschaft den Zuschlag erhalten, oder ob wir überboten werden.
Re: Ersteher und Verteilungsplan
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Genau so verhält es sich.
Das Gericht hat lediglich die Aufgabe eine „unteilbare Immobilie“ in „teilbaren Erlös“ umzuwandeln. Die Aufteilung selbst müssen die alten Eigentümer selbst vornehmen oder auf Auszahlung klagen....
Genau so verhält es sich.
Das Gericht hat lediglich die Aufgabe eine „unteilbare Immobilie“ in „teilbaren Erlös“ umzuwandeln. Die Aufteilung selbst müssen die alten Eigentümer selbst vornehmen oder auf Auszahlung klagen....
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Danke Addi, du hast mir sehr geholfen.