Hallo zusammen,
wir suchen jetzt schon länger ein schönes neues Zuhause und wir sind jetzt durch Zufall auf ein ZV Objekt aufmerksam geworden. Jetzt lese ich mich schon ein paar Tage zu dem Thema ein. Dank Bekannter in dem Ort wissen wir auch wer der Eigentümer ist, hätten die Kontaktdaten und ich hab gelesen das es prinzipiell möglich wäre sich vor dem ZV Termin mit dem Eigentümer zu einigen.
Leider weiß ich nicht genau warum es versteigert wird. Gerüchte im Ort zufolge vermutlich wegen nicht bezahlter Grundsteuer, der Eigentümer wohnt schon seit Jahren nicht mehr da, alles ist zu gewuchert und keiner hat sich mehr um das Haus gekümmert.
Jetzt meine Frage an euch:
- Wie kann man am Besten raus finden welche Schulden vorhanden sind. Im Gutachten habe ich dazu nichts gelesen. Stimmt es das man im Falle einer ZV das Grundbuch einsehen kann?
- Wie verhält sich das denn mit Schulden/Altlasten wenn wir uns wirklich mit dem Eigentümer einigen könnten? Gehen die dann trotzdem an uns über? So ganz habe ich das aber auch noch nicht im Falle einer Versteigerung verstanden. Ich habe jetzt leider schon beide Varianten gelesen. Schulden werden aus Versteigerungserlös getilgt oder geht an den neuen Eigentümer über.
Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar!
Vor Zwangsversteigerung mit Eigentümer einigen - Was ist mit den Schulden
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Vor Zwangsversteigerung mit Eigentümer einigen - Was ist mit den Schulden
- Wie kann man am Besten raus finden welche Schulden vorhanden sind. Im Gutachten habe ich dazu nichts gelesen. Stimmt es das man im Falle einer ZV das Grundbuch einsehen kann?
Grundsätzlich "Nein" die Vorschrift des § 42 ZVG besagt, dass die Mitteilungen des Grundbuchamtes an das Versteigerungsgericht eingesehen werden können. Nicht aber direkt das GB selbst.
Wie verhält sich das denn mit Schulden/Altlasten wenn wir uns wirklich mit dem Eigentümer einigen könnten?
-Eine Einigung mit dem alten Eigentümer ist meist nur dann möglich, wenn dieser selbst bereit ist den Grundbesitz durch notariellen Grundstückskaufvertrag an den Käufer zu übertragen und sämtliche Grundpfandrechtsgläubiger eine sogenannte Löschungsbewilligung für noch eingetragene Grundpfandrechte abgeben.
Meist ist dies nicht mehr zu realisieren, denn sonst gäbe es keine ZV
Gehen die dann trotzdem an uns über? So ganz habe ich das aber auch noch nicht im Falle einer Versteigerung verstanden. Ich habe jetzt leider schon beide Varianten gelesen. Schulden werden aus Versteigerungserlös getilgt oder geht an den neuen Eigentümer über.
-Das hängt davon ab, wer bestrangig das ZV-Verfahren betreibt. Betreibt bestrangig die Kommune wegen rückständiger Grundbesitzabgaben allein, bleiben sämtliche Grundpfandrechte bestehen und sind vom Ersteher zu übernehmen (allerdings in Anrechnung auf das abgegebene Meistgebot) Betreibt der bestrangig eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger, erlischt dieses Recht und alle noch nachrangig eingetragenen Grundpfandrechte.
Am besten einmal bei dem ZV-Gericht nachfragen, ob dort Auskünfte vorab erteilt werden können.
Grundsätzlich "Nein" die Vorschrift des § 42 ZVG besagt, dass die Mitteilungen des Grundbuchamtes an das Versteigerungsgericht eingesehen werden können. Nicht aber direkt das GB selbst.
Wie verhält sich das denn mit Schulden/Altlasten wenn wir uns wirklich mit dem Eigentümer einigen könnten?
-Eine Einigung mit dem alten Eigentümer ist meist nur dann möglich, wenn dieser selbst bereit ist den Grundbesitz durch notariellen Grundstückskaufvertrag an den Käufer zu übertragen und sämtliche Grundpfandrechtsgläubiger eine sogenannte Löschungsbewilligung für noch eingetragene Grundpfandrechte abgeben.
Meist ist dies nicht mehr zu realisieren, denn sonst gäbe es keine ZV
Gehen die dann trotzdem an uns über? So ganz habe ich das aber auch noch nicht im Falle einer Versteigerung verstanden. Ich habe jetzt leider schon beide Varianten gelesen. Schulden werden aus Versteigerungserlös getilgt oder geht an den neuen Eigentümer über.
-Das hängt davon ab, wer bestrangig das ZV-Verfahren betreibt. Betreibt bestrangig die Kommune wegen rückständiger Grundbesitzabgaben allein, bleiben sämtliche Grundpfandrechte bestehen und sind vom Ersteher zu übernehmen (allerdings in Anrechnung auf das abgegebene Meistgebot) Betreibt der bestrangig eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger, erlischt dieses Recht und alle noch nachrangig eingetragenen Grundpfandrechte.
Am besten einmal bei dem ZV-Gericht nachfragen, ob dort Auskünfte vorab erteilt werden können.
Re: Vor Zwangsversteigerung mit Eigentümer einigen - Was ist mit den Schulden
Super schonmal vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen!
Ich schau mal was ich über das Amtsgericht herausfinden kann.
Danke.
Ich schau mal was ich über das Amtsgericht herausfinden kann.
Danke.