Die Personenzahl einer Bietergemeinschaft (BG) ist unerheblich, wenn diese letztendlich auf die gesamte Immobilie bieten wie zB. A und B zu je 1/2 oder 14 Personen zu je 1/14 .....
Die SL ist dann auch nur 1x zu erbringen nicht 14 x.
Sind alle 14 Personen der BG anwesend bedarf es keiner Bevollmächtigung. Alle 14 müssen zum Ausdruck bringen, dass sie gemeinsam zu je 1/14 das Gebot abgeben.
Soll jedoch nur eine Person "bevollmächtigt" werden Gebote für die BG abzugeben, so haben die übrigen 13 dieser Person eine "notariell beglaubigte Bietungsvollmacht" zu erteilen.
Die SL des Meistbietenden (z.B. A und B oder der BG von 14 Personen) verbleibt bei Gericht und wird in Anrechnung auf das Meistgebot nicht verzinst und im Verteilungstermin als Teilungsmasse mit verteilt.
Die SL der übrigen Bieter, die nicht zum Zuge gekommen sind wird gegen Unterschrift/Empfangsbescheinigung zurückgegeben (bei Bieterschecks) oder zurücküberwiesen.
Bietergemeinschaft
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Bietergemeinschaft
Danke Addi. So langsam erkenne ich eine Struktur.