Teilungsversteigerung

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Moderator: Alfred_Hilbert

xxx
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Teilungsversteigerung

Beitragvon xxx » 01.07.2019, 19:24

Hallo zusammen,

wir sind 3 Geschwister (A, B, C) und besitzen zusammen (jeder ein Drittel) unser Elternhaus, ca. 100 Quadratmeter Wohnfläche
Ich habe bis vor ca. 1 Jahr mit C in unserem Elternhaus gewohnt und mich um alle Belange: Reparaturen, Schornsteinfeger, Bezahlung sämtlicher Nebenkosten etc. gekümmert. Seit ich ausgezogen bin, wohnt C alleine in dem Haus . Seitdem ist das Haus in keinem guten Zustand mehr, Reparaturen werden nicht veranlasst, Nebenkosten werden nicht bezahlt etc.

Da ich Interesse habe das Haus alleine zu übernehmen, habe ich meinen Geschwistern den Vorschlag gemacht, ihnen ihren Anteil abzukaufen

B ist mit dem Vorschlag einverstanden
C geht auf keinen Vorschlag ein, blockiert alle Gespräche

Meine Frage an das Forum:
Ist es durch eine Teilungsversteigerung oder ähnliches möglich, den Anteil von B und C zu ersteigern, um das Haus alleine bewohnen zu können?
Ich möchte allerdings ausschließen, dass "Fremde" mitbieten und unser Elternhaus ersteigern!

Über eine Information würde ich mich sehr freuen.

Addi
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Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon Addi » 02.07.2019, 11:19

In der Teilungsversteigerung TV gibt es das "kleine" und das "große" Antragsrecht.
Besteht an einem Grundstück eine Bruchteilsgemeinschaft und an einem der Bruchteile wieder eine Erbengemeinschaft (zB. 1/3 Miteigentum des A, 1/3 Miteigentum des B und 1/3 Miteigentum des C oder A, B und C in 2ungeteilter" Erbengemeinschaft), so kann jeder am erbengemeinschaftlichen Bruchteil beteiligte Miterbe nicht nur die TV dieses erbengemeinschaftlichen Bruchteils verlangen (kleines Antragsrecht), sondern auch alleine und ohne Zustimmung aller anderen Miterben die des gesamten Grundstücks (= großes Antragsrecht)
Dies hat den Vorteil, dass i.d.R. niemand anderes von Außen Interesse hat nur z.B. einen 1/3 Miteigentumsanteil zu ersteigern, folglich steigt ihre eigene Chance.

Bei dem "Großen Antragsrecht" kommt die Gesamtheit der Gemeinschaft zur Versteigerung, also auch der 1/3 Anteil, der Ihnen schon selbst gehört.
In der Regel wird immer das gesamte Objekt versteigert nach dem "Großen Antragsrecht".
Dabei muss man sich jedoch im Klaren sein das Bieter von Außen mit bieten und die Immobilie ersteigern.
Wichtig ist, dass bei Anordnung des Verfahrens durch die Antragstellung "Eines" der Eigentümer, auch die anderen Mit- Eigentümer (zunächst Antragsgegner) dem Verfahren beitreten ( Alle 3 Eigentümer sind dann jeweils Antragsteller und gleichzeitig auch Antragsgegner), weil man dann in einem Versteigerungstermin gegebenenfalls die "einstweilige Einstellung" des Verfahrens bewilligen kann, wenn man nicht möchte, dass der Zuschlag an einen Dritten oder einem der anderen Miteigentümer fällt.

xxx
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Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon xxx » 02.07.2019, 14:57

vielen Dank für die schnelle Rückinfo.

Wenn ich Sie richtig verstehe, müsste ich also das kleine Antragsrecht nutzen.
Ich (A) möchte eigentlich nur die Anteile von C kaufen oder ersteigern. Heist das ich müsste eine Teilungsversteigerung für den Anteil von "C" beantragen?
B würde auf alle Fälle dem Verfahren beitreten un mich unterstützen
C hier kann ich gar nicht einschätzen, ob er hier überhaupt etwas unternimmt, also ob er einem Verfahren beitritt. C möchte in dem Haus wohnen und A und B sollen nicht zu ihrem Anteil kommen, aber Reparaturen und Nebenkosten bezahlen!!!

Was raten Sie mir zur weiteren Vorgehensweise (könnte ich nicht zum Beispiel mir einen Sitz auf Lebenszeit ins Grundbuch eintragen lassen, um zu vermeiden, dass andere mitbieten)?

Über eine Info freue ich mich sehr, vielen Dank.

Addi
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Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon Addi » 02.07.2019, 18:55

…das kleine Antragsrecht kann hier leider nicht gewählt werden, da hier nur eine „Bruchteilsgemeinschaft“ zu je 1/3 Anteil besteht.
Aber, wenn B und C dem Verfahren nicht beitreten bleiben Sie „Herr“ des Verfahrens und können im Versteigerungstermin selbst bestimmen, wer den Zuschlag erhält. Also angenommen ein Bieter von Außen bietet mehr als Sie bieten möchten, können Sie noch im Termin vor Erteilung des Zuschlags die Einstweilige Einstellung bewilligen und der Zuschlag kann dann nicht mehr erteilt werden.
Risiko: C tritt dem Verfahren auch bei, dann nutzt ihre Einstellung wenig.
Aber: häufig sind die übrigen Miteigentümer dann Gesprächs -und verhandlungsbereit, wenn es eng und ernst wird, also der Verkehrswert feststeht und ein Versteigerungstermin angesetzt ist.....

xxx
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Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon xxx » 03.07.2019, 10:26

.....da ich nicht weis was C unternimmt , wäre also das Risiko für mich doch sehr hoch, das Elternhaus zu verlieren!!!

Sehen Sie aus Ihrer beruflichen Erfahrung eine andere Möglichkeit, wie ich an das Drittel von C komme?
Gibt es da noch andere Dinge, die ich unternehmen könnten. Geld hatte ich C schon angeboten, leider bisher ohne Erfolg.

Ist es rechtlich in Ordnung wenn C alleine in dem Haus wohnt und wir zwei Miteigentümer überhaupt keinen Nutzen von unserem Haus an Anwesen haben? Das kann doch nicht Deutsches Recht sein.

Addi
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Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon Addi » 03.07.2019, 14:49

na ja, wie Sie sagen nach "Deutschem Recht" ist C halt Miteigentümer wie A und B und hat die gleichen Rechte aber auch Pflichten wie A und B. Wenn er diese nicht erfüllt, erfüllen kann oder möchte und nicht freiwillig reagiert dann bleibt nur der Gang zum Gericht.
Dies können sie dem C. ganz klar und eindeutig mitteilen (eventuell schriftlich), dass dieser zu reagieren hat oder sie gehen gerichtlich vor. Alternativ sind nur eine Zahlungsklage oder ein Mahnverfahren möglich, um an das anteilige Geld zu kommen...
Möchten Sie das Haus ersteigern bleibt nur die TV....


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