Moin,
Vielleicht kann jemand eine Einschätzung zu folgender Problematik abgeben.
Danke.
Ich bin Teil einer Erbengemeinschaft.Zum Nachlass gehören ein grosses,zusammenhängendes Grundstück, unterteilt in 4 Flurstücke mit 4 Einträgen im Grundbuch.Die Erbengemeinschaft besteht in Gesamthandschaft,also keine Bruchteile im Gb.eingetragen.Auf einem der Flurstücke steht ein Haus,welches von einem der Miterben bewohnt wird.
Besagter Miterbe sollte lt.testamentarischer Teilungsanordnung das Grundstück samt aufstehendem Haus auch erben und wurde seinerzeit auch vom Erblasser als Testamentvollstrecker bestimmt.
Der Todesfall des Erblassers ist 1991 eingetreten.
Der bestimmte Testamentvollstrecker hat sein Amt niemals angetreten und sich niemals ein Testamentvollstreckerzeugnis ausstellen lassen,geschweige denn, sich um die Erbauseinandersetzung gekümmert.Testamentvollstreckung ist im GB nicht eingetragen.Er hat einfach weiter im Haus gewohnt und alleinig die Grundstücke genutzt.
Die Testamentvollstreckung ist mit der Volljährigkeit aller Erben lt.testamentareischer Anordnung erloschen.
Das Erbe also immer noch ungeteilt
Ich betreibe nun seit1,5 Jahren alleinig die Teilungsversteigerung.
Als Antragsgegner hat besagter Miterbe 2x die Versteigerung einstweilig einstellen lassen .
Eine einvernehmliche Einigung über die Teilung des Erbes konnte nicht erzielt werden.
Jetzt hat der Antragsgegner den Anwalt gewechselt,dieser hat beim LG Wuppertal eine Drittwiderspruchsklage gegen die Versteigerung der ihm zugedachten Grundstücksteile eingereicht.
Ach so,falls wichtig:Besagter Miterbe ist zu 1/3 am Nachlass bedacht 1/3 in mehrfacher Erbengemeinschaft 1/3in mehrfacher Erbengemeinschaft.
Wer kann eine Einschätzung über den Fortgang dieser Auseinandersetzung geben?
L.G.
Andreas
Drittwiderspruchsklage
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Drittwiderspruchsklage
Vielleicht noch wichtig
Ich habe meine Erbanteile seinerzeit durch Schenkung von meiner inzwischen verstorbenen Freundin bekommen,welche Teil der Erbengemeinschaft war.
Einige Jahre nach der Schenkung habe ich 2 der Miterben ihre Erbanteile abgekauft.
Dieses wurde im Grundbuch eingetragen.
Zum Nachlass gehören neben den Grundstücken auch andere Sachen.
Ich habe meine Erbanteile seinerzeit durch Schenkung von meiner inzwischen verstorbenen Freundin bekommen,welche Teil der Erbengemeinschaft war.
Einige Jahre nach der Schenkung habe ich 2 der Miterben ihre Erbanteile abgekauft.
Dieses wurde im Grundbuch eingetragen.
Zum Nachlass gehören neben den Grundstücken auch andere Sachen.
Re: Drittwiderspruchsklage
Im Grunde ein klassischer Fall der Teilungsversteigerung....
Durch die Anordnung und das Betreiben der TV haben Sie bereits einen wichtigen Schritt zur Teilung des Nachlasses in Bezug auf den Grundbesitz eingeleitet.
Die Gründe für die einstweilige Einstellung haben Sie bislang nicht dargetan.
Die Drittwiderspruchsklage ist häufig der letzte Versuch das Verfahren zu kippen und Zeit zu gewinnen. Letztlich wird auch dies erfolglos bleiben und die Versteigerung durchgeführt.
Es kommt jedoch auch darauf an was Sie als Antragsteller des Verfahrens wollen?
Den leidigen Bewohner aus der Immobilie vertreiben? Selbst das Haus zu ersteigern oder einfach nur einen finanziellen Ausgleich zu erhalten?
Letztlich muß sich die „alte Erbengemeinschaft“ einigen, wie ein möglicher Erlös zu verteilen ist. Ohne Einigung kann kein Erlös ausgezahlt werden und der Erlös wird hinterlegt.....
Durch die Anordnung und das Betreiben der TV haben Sie bereits einen wichtigen Schritt zur Teilung des Nachlasses in Bezug auf den Grundbesitz eingeleitet.
Die Gründe für die einstweilige Einstellung haben Sie bislang nicht dargetan.
Die Drittwiderspruchsklage ist häufig der letzte Versuch das Verfahren zu kippen und Zeit zu gewinnen. Letztlich wird auch dies erfolglos bleiben und die Versteigerung durchgeführt.
Es kommt jedoch auch darauf an was Sie als Antragsteller des Verfahrens wollen?
Den leidigen Bewohner aus der Immobilie vertreiben? Selbst das Haus zu ersteigern oder einfach nur einen finanziellen Ausgleich zu erhalten?
Letztlich muß sich die „alte Erbengemeinschaft“ einigen, wie ein möglicher Erlös zu verteilen ist. Ohne Einigung kann kein Erlös ausgezahlt werden und der Erlös wird hinterlegt.....
Re: Drittwiderspruchsklage
Hallo Addi,
ich möchte lediglich einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Vorgenannte,beide Absichten habe ich nicht.
Das Verfahren wurde 2X ausgesetzt,weil der Antragsgegner ja auch gleichtzeitig als Testamentvollstrecker benannt wurde und er sich l.t.Anwalt jetzt um die Teilung "kümmern"wollte.Mein Anwalt hat leider keine Anstalten gemacht,um die Einstellung begründet zu verhindern.In diesem einen Jahr ist aber nichts passiert.
Die Testamentvollstreckung ist ja auch seit vielen Jahren mit der Volljährigkeit der Erben erloschen.
Vor 29 Jahren ist der Erbfall eingetreten und das Erbe ist immer noch ungeteilt.
Der Opa wohnt herrlich und in Freuden in dem halb verfallenen Anwesen und möchte natürlich diesen glückseligen Status Quo erhalten.
L.G
Andreas
ich möchte lediglich einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Vorgenannte,beide Absichten habe ich nicht.
Das Verfahren wurde 2X ausgesetzt,weil der Antragsgegner ja auch gleichtzeitig als Testamentvollstrecker benannt wurde und er sich l.t.Anwalt jetzt um die Teilung "kümmern"wollte.Mein Anwalt hat leider keine Anstalten gemacht,um die Einstellung begründet zu verhindern.In diesem einen Jahr ist aber nichts passiert.
Die Testamentvollstreckung ist ja auch seit vielen Jahren mit der Volljährigkeit der Erben erloschen.
Vor 29 Jahren ist der Erbfall eingetreten und das Erbe ist immer noch ungeteilt.
Der Opa wohnt herrlich und in Freuden in dem halb verfallenen Anwesen und möchte natürlich diesen glückseligen Status Quo erhalten.
L.G
Andreas
Re: Drittwiderspruchsklage
Aber, wenn doch die Testamentsvollstreckung durch die Volljährigkeit der Erben erloschen ist, wieso hat das Vollstreckungsgericht die „ einstweilige Einstellung“ beschlossen?
Dieser hätten Sie doch durch einer sofortigen Beschwerde widersprechen können?
Hat das Vollstreckungsgericht Bedenken das Verfahren durchzuziehen?
Dieser hätten Sie doch durch einer sofortigen Beschwerde widersprechen können?
Hat das Vollstreckungsgericht Bedenken das Verfahren durchzuziehen?
Re: Drittwiderspruchsklage
Mein Rechtsanwalt hat schlicht und einfach keine Beschwerde eingelegt,Bedenken hat der Rechtspfleger nicht geäussert.
Re: Drittwiderspruchsklage
Der Miterbe der sich gegen Die TV wehrt wohnt ja nun 29 Jahre nach Eintritt des Erbfalles in dem Haus
und zahlt keine Miete.
Weiterhin ist eine Wohnung vermietet.Die Miete bezahlt das Sozialamt.
Müssten diese generierten Mieteinnahmen nicht eigentlich der Erbmasse zugerechnet werden und in die Erlösverteilung einfliessen?
Kann man nicht auch eine Aufrechnung der Nutzung durch den Miterben der das Haus bewohnt verlangen und beziffern?
Er wohnt ja schliesslich 29 Jahre dort mietfrei
und zahlt keine Miete.
Weiterhin ist eine Wohnung vermietet.Die Miete bezahlt das Sozialamt.
Müssten diese generierten Mieteinnahmen nicht eigentlich der Erbmasse zugerechnet werden und in die Erlösverteilung einfliessen?
Kann man nicht auch eine Aufrechnung der Nutzung durch den Miterben der das Haus bewohnt verlangen und beziffern?
Er wohnt ja schliesslich 29 Jahre dort mietfrei
Re: Drittwiderspruchsklage
....
Müssten diese generierten Mieteinnahmen nicht eigentlich der Erbmasse zugerechnet werden und in die Erlösverteilung einfließen?
Kann man nicht auch eine Aufrechnung der Nutzung durch den Miterben der das Haus bewohnt verlangen und beziffern?
Er wohnt ja schließlich 29 Jahre dort mietfrei
Das sind leider keine Fragen, die im Rahmen einer Zwang-oder Teilungsversteigerung zu berücksichtigen sind.
Hierbei handelt es sich um "eventuelle" Regressansprüche, die nur zivilrechtlich verfolgt werden können...
Müssten diese generierten Mieteinnahmen nicht eigentlich der Erbmasse zugerechnet werden und in die Erlösverteilung einfließen?
Kann man nicht auch eine Aufrechnung der Nutzung durch den Miterben der das Haus bewohnt verlangen und beziffern?
Er wohnt ja schließlich 29 Jahre dort mietfrei
Das sind leider keine Fragen, die im Rahmen einer Zwang-oder Teilungsversteigerung zu berücksichtigen sind.
Hierbei handelt es sich um "eventuelle" Regressansprüche, die nur zivilrechtlich verfolgt werden können...
Re: Antragsgegner gestorben und jetzt?
Guten Tag Addi.
Der Miterbe welcher sich vehement gegen die TV,letztlich durch Drittwiderspruchsklager, gewehrt hat,ist zum Jahresende verstorben.
Ein Gütetermin zwischen den Parteien war f.Juni/20 anberaumt.
Hat sich ja jetzt erledigt.
Aber wie geht es jetzt weiter?Wie setzt das Verfahren wieder ein?Können die Erben des alten Herren die Klage fortführen?
Muss ich mit dem Gericht Kontakt aufnehmen?
Die Anwältin des verstorbenen Miterben schlägt nachjahrelangen, heftigen Gefechten nun moderate Töne an und lässt anklingen,das die Erben einem freihändigen Verkauf zustimmen würden und schlagen ein Treffen Ende Februar vor.
Ich möchte aber als Druckmittel die TV wieder in Gang setzen.
Also,was ist zu tun.
Danke für deine Hilfe.
L.G.
Andreas
Der Miterbe welcher sich vehement gegen die TV,letztlich durch Drittwiderspruchsklager, gewehrt hat,ist zum Jahresende verstorben.
Ein Gütetermin zwischen den Parteien war f.Juni/20 anberaumt.
Hat sich ja jetzt erledigt.
Aber wie geht es jetzt weiter?Wie setzt das Verfahren wieder ein?Können die Erben des alten Herren die Klage fortführen?
Muss ich mit dem Gericht Kontakt aufnehmen?
Die Anwältin des verstorbenen Miterben schlägt nachjahrelangen, heftigen Gefechten nun moderate Töne an und lässt anklingen,das die Erben einem freihändigen Verkauf zustimmen würden und schlagen ein Treffen Ende Februar vor.
Ich möchte aber als Druckmittel die TV wieder in Gang setzen.
Also,was ist zu tun.
Danke für deine Hilfe.
L.G.
Andreas
Re: Drittwiderspruchsklage
.....
Die TV kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ausgesetzt oder unterbrochen werden, weil auch hier Sondervorschriften über Einstellung und Aufhebung des Verfahrens vorhanden sind. Nicht einmal bei Tod des Antraggegners ist eine Aussetzung (aus § 246 ZPO) zulässig; der Tod eines Beteiligten berührt den Fortgang des Verfahrens nicht, weil es nicht auf die Person, sondern auf das Grundstück ankommt......
Mit dem/der zuständigen Rechtspfleger/in am Vollstreckungsgericht ist der Fortgang des Verfahrens zu besprechen, wie diese/r es sich vorstellt....
Die TV kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ausgesetzt oder unterbrochen werden, weil auch hier Sondervorschriften über Einstellung und Aufhebung des Verfahrens vorhanden sind. Nicht einmal bei Tod des Antraggegners ist eine Aussetzung (aus § 246 ZPO) zulässig; der Tod eines Beteiligten berührt den Fortgang des Verfahrens nicht, weil es nicht auf die Person, sondern auf das Grundstück ankommt......
Mit dem/der zuständigen Rechtspfleger/in am Vollstreckungsgericht ist der Fortgang des Verfahrens zu besprechen, wie diese/r es sich vorstellt....