Es gilt hier die Vorschrift des § 49 Abs.2 ZVG:
(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
Durch eine förmliche Hinterlegung bei einem Amtsgericht (i.d.R. das Vollstreckungsgericht) entfällt die Verzinsungspflicht sobald der hinterlegte Betrag überwiesen wurde und auf die Rücknahme verzichtet wurde.
(§ 49 Abs.4 ZVG)
Neu hier und einige Fragen
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Neu hier und einige Fragen
Besten Dank Addi, deine Antworten und Expertise haben uns wirklich sehr geholfen.
Viele Grüße
Klaus
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Klaus
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Re: Neu hier und einige Fragen
Hallo nochmal,
Es hat sich noch eine weitere Frage ergeben:
Falls der Fiskus als neuer Besitzer bereits festgesetzt worden ist, besteht die Möglichkeit sich mit ihm vor dem eigentlichen ZV-verfahren außergerichtlich zu einigen (so wie es mit einem privaten Schuldner möglich wäre) oder kommt es immer zwangsläufig zu einem Gerichtstermin?
Besten Dank im Voraus,
Klaus
Es hat sich noch eine weitere Frage ergeben:
Falls der Fiskus als neuer Besitzer bereits festgesetzt worden ist, besteht die Möglichkeit sich mit ihm vor dem eigentlichen ZV-verfahren außergerichtlich zu einigen (so wie es mit einem privaten Schuldner möglich wäre) oder kommt es immer zwangsläufig zu einem Gerichtstermin?
Besten Dank im Voraus,
Klaus