Eine Immobilie ist geteilt nach WEG und besteht aus Wohn- und Gewerbeeinheiten. Diese gehören zwei Eigentümern, jeweils alleine. Der betreibende Gläubiger will alles zusammen im Paket versteigern, die Eigentümer erwarten dies getrennt zu haben. Kann das Gericht den Zuschlag auf ein Gesamtausgebot erteilen?
Danke vorab für Rückmeldungen.
Gesamtausgebot
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Gesamtausgebot
Zunächst ist zu klären, ob das Vollstreckungsgericht Ein oder Zwei Verfahren angelegt hat.
Sind es 2 getrennte Verfahren mt Wohnungseigentum und Teileigentum (Gewerbeeinheit), sind diese grundsätzlich auch einzeln in jedem Verfahren zu versteigern.
Da dem Verfahren vermutlich ein Gesamtrecht zu Grunde liegt, aus dem die ZV betrieben wird, kann die Betreibende Gläubigerin bei Zusammenlegung beider Objekte in einem Verfahren ein Gesamtausgebot beantragen.
Aber, grundsätzlich können die Schuldner/Eigentümer im Termin beantragen, das auch Einzelausgebote n e b e n dem Gesamtausgebot zugelassen werden. Dem muss das Vollstreckungsgericht auch entsprechen, weil Einzelausgebote gem. § 63 Abs. 1 ZVG dem Grundsatz entsprechen.
Wie und worauf letztlich der Zuschlag erteilt wird, hängt davon ab worauf, also auf welches Gebot was geboten worden ist.
Am besten vorab bei dem zuständigenRechtspfleger des Vollstreckungsgerichtes erkundigen, wAs möglich ist.
Sind es 2 getrennte Verfahren mt Wohnungseigentum und Teileigentum (Gewerbeeinheit), sind diese grundsätzlich auch einzeln in jedem Verfahren zu versteigern.
Da dem Verfahren vermutlich ein Gesamtrecht zu Grunde liegt, aus dem die ZV betrieben wird, kann die Betreibende Gläubigerin bei Zusammenlegung beider Objekte in einem Verfahren ein Gesamtausgebot beantragen.
Aber, grundsätzlich können die Schuldner/Eigentümer im Termin beantragen, das auch Einzelausgebote n e b e n dem Gesamtausgebot zugelassen werden. Dem muss das Vollstreckungsgericht auch entsprechen, weil Einzelausgebote gem. § 63 Abs. 1 ZVG dem Grundsatz entsprechen.
Wie und worauf letztlich der Zuschlag erteilt wird, hängt davon ab worauf, also auf welches Gebot was geboten worden ist.
Am besten vorab bei dem zuständigenRechtspfleger des Vollstreckungsgerichtes erkundigen, wAs möglich ist.