Hallo liebe Forenuser,
ich hoffe man kann mir weiterhelfen.
Ich verstehe die Sache mit der Grundschuld einfach nicht.
Mein Mann und ich interessieren uns für ein Objekt, Verkehrswert 80.000, 7/10 Regel gilt.
Nun lese ich überall von der Grundschuld. Bedeutet das wirklich, dass ich quasi die Schulden des Hauseigentümers übernehme?
Ich weiß nicht wie hoch die Grundschuld bei dem Objekt ist.
Angenommen die liegt bei 100.000€.
Ich gehe zur Versteigerung, bekomme bei 60.000€ den Zuschlag und freue mich.
Kommt dann das Gericht auf mich zu und sagt: Pech gehabt, jetzt müssen Sie 160.000€ zahlen?
Ist das nicht irgendwie unlogisch und unfair? Dann würde ich ja gewissermaßen die Schulden eines anderen Menschen abzahlen.
Die Sache mit der Grundschuld
Moderator: Alfred_Hilbert
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- Registriert: 18.02.2019, 23:07
Re: Die Sache mit der Grundschuld
*Nachtrag:
Auf einer Seite las ich:
"Die Beteiligten werden befragt, ob Anträge zu den Versteigerungsbedingungen gestellt werden. Der Rechtspfleger stellt sodann die Versteigerungsbedingungen fest und gibt das Geringsten Gebots bekannt. Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus:
den evtl. bestehen bleibenden, im Grundbuch eingetragenen Rechten (vgl. obiges Beispiel: Grundschuld von 50.000,00 Euro mit 18 % Zinsen),
dem geringsten Bargebot."
Was in meinem Beispiel bedeuten würde:
V-Wert 80.000, das geringste Bargebot wäre z.B. 10.00ß? €. Dass der Rechtsfpfleger dann sagt: Es ist eine zu übernehmende Grundschuld von 100.000€ eingetragen, das geringstmögliche Gebot liegt also bei 110.000€ ?
Ist es so oder anders?
Ich habe Sorge ins offene Messer laufen. Ein Objekt zu ersteigern, mich über den geringen Kaufpreis zu freuen und dann von unbezahlbar hohen Grundschulen zu erfahren, die ich übernehmen muss. Wohlmöglich noch zu untragbaren Zinsen.
Auf einer Seite las ich:
"Die Beteiligten werden befragt, ob Anträge zu den Versteigerungsbedingungen gestellt werden. Der Rechtspfleger stellt sodann die Versteigerungsbedingungen fest und gibt das Geringsten Gebots bekannt. Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus:
den evtl. bestehen bleibenden, im Grundbuch eingetragenen Rechten (vgl. obiges Beispiel: Grundschuld von 50.000,00 Euro mit 18 % Zinsen),
dem geringsten Bargebot."
Was in meinem Beispiel bedeuten würde:
V-Wert 80.000, das geringste Bargebot wäre z.B. 10.00ß? €. Dass der Rechtsfpfleger dann sagt: Es ist eine zu übernehmende Grundschuld von 100.000€ eingetragen, das geringstmögliche Gebot liegt also bei 110.000€ ?
Ist es so oder anders?
Ich habe Sorge ins offene Messer laufen. Ein Objekt zu ersteigern, mich über den geringen Kaufpreis zu freuen und dann von unbezahlbar hohen Grundschulen zu erfahren, die ich übernehmen muss. Wohlmöglich noch zu untragbaren Zinsen.
Re: Die Sache mit der Grundschuld
auch hier gilt:
Eine Zwangsversteigerung hat nicht den Zweck, Bietinteressenten für ein wenig hohes Gebot den Zuschlag zu erteilen, also so preiswert wie möglich einen Eigentumswechsel zu ermöglichen.
Ziel ist es, den Schuldner so „hoch“ wie möglich zu entschulden und den/die Gläubiger so hoch wie möglich einen Forderungsausgleich zu ermöglichen...
Bei einer Versteigerung wird grundsätzlich das sogenannte "Geringste Gebot" aufgestellt.
Dieses besteht aus 2 Teilen.
Teil A, dem bestehenbleibenden Teil, und Teil B, dem bar zu zahlenden Teil.
Wie die Namen schon darauf hinweisen fällt in den bestehenbleibenden Teil, alle Rechte, die aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen "bestehen bleiben". Das können Reallasten in Abteilung II sein z.B. Erbbauzinsen oder andere zahlbare Teile, oder Dienstbarkeiten, wie Wege- oder Leitungsrechte. In Abteilung III, die Grundpfandrechte.
Wenn wie angegeben die Versteigerungsbedingungen so angegeben werden, das eine Grundschuld mit einem Nominalbetrag von 100.000,-EUR bestehen bleibt, fällt diese mit ins Geringste Gebot, zuzüglich des bar zu zahlenden Teils.
Dies würde in der von ihnen geschilderten Konstellation bedeuten, dass ihr Gebot tatsächlich bei 160.000,-EUR liegen würde, also deutlich über den Verkehrswert.
Von daher sollten sie sich vor ab bei dem zuständigen Gericht/Rechtspfleger sachkundig machen, ob in diesem Termin ebenfalls wieder eine Grundschuld bestehen bleibt, die zu übernehmen ist, damit sie sich selbst ausrechnen können, ob sie überhaupt ein Gebot abgeben wollen....
Eine Zwangsversteigerung hat nicht den Zweck, Bietinteressenten für ein wenig hohes Gebot den Zuschlag zu erteilen, also so preiswert wie möglich einen Eigentumswechsel zu ermöglichen.
Ziel ist es, den Schuldner so „hoch“ wie möglich zu entschulden und den/die Gläubiger so hoch wie möglich einen Forderungsausgleich zu ermöglichen...
Bei einer Versteigerung wird grundsätzlich das sogenannte "Geringste Gebot" aufgestellt.
Dieses besteht aus 2 Teilen.
Teil A, dem bestehenbleibenden Teil, und Teil B, dem bar zu zahlenden Teil.
Wie die Namen schon darauf hinweisen fällt in den bestehenbleibenden Teil, alle Rechte, die aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen "bestehen bleiben". Das können Reallasten in Abteilung II sein z.B. Erbbauzinsen oder andere zahlbare Teile, oder Dienstbarkeiten, wie Wege- oder Leitungsrechte. In Abteilung III, die Grundpfandrechte.
Wenn wie angegeben die Versteigerungsbedingungen so angegeben werden, das eine Grundschuld mit einem Nominalbetrag von 100.000,-EUR bestehen bleibt, fällt diese mit ins Geringste Gebot, zuzüglich des bar zu zahlenden Teils.
Dies würde in der von ihnen geschilderten Konstellation bedeuten, dass ihr Gebot tatsächlich bei 160.000,-EUR liegen würde, also deutlich über den Verkehrswert.
Von daher sollten sie sich vor ab bei dem zuständigen Gericht/Rechtspfleger sachkundig machen, ob in diesem Termin ebenfalls wieder eine Grundschuld bestehen bleibt, die zu übernehmen ist, damit sie sich selbst ausrechnen können, ob sie überhaupt ein Gebot abgeben wollen....