Abt I
a) A
b) Erbengemeinschaft, bestehend aus A und B
a) u. b) zu je 1/2
Abt III
eine Zwangshypothek, lastend lt. Veränderungsspalte nur auf dem Anteil der B als Miterbin in der Erbengemeinschaft
Wie kann der Versteigerungsantrag lauten, wie die Verteilung?
Wird der ganze Anteil der Erbengemeinschaft versteigert oder nur der Anteil der Miterbin? Wie sieht im Ergebnis die Verteilung aus? Was würde evtl. hinterlegt werden?
Wert des Gesamtobjekts 6 Mio EUR
Teilungstermin
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungstermin
.....
die Konstellation muss einen Fehler beinhalten.
Wenn der 1/2 Miteigentumsanteil zu b. aus der ungeteilten Erbengemeinschaft von A und B besteht, kann innerhalb einer ungeteilten Erbengemeinschaft keine Zwangshypothek nur auf dem "virtuellen Anteil" der B eingetragen sein !
Solange keine Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff BGB erfolgt ist, kann ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft über seinen (gedachten) Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand nicht im Wege der Veräußerung oder Belastung verfügen (§§ 2033 Absatz 2, 2040 Absatz 1 BGB). Daher kann dessen gedachter Anteil auch nicht mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden; dem stünde schon § 1114 BGB entgegen (Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage, RN 1.3 unter Zitat KGJ 20, 85).
siehe auch:
OLG-Entscheidung:
1. Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich grundsätzlich gegen alle Miterben richten, ein Leistungstitel gegen einen einzelnen Miterben allein kann nicht zu einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass führen. Richtet sich der Übertragungsanspruch nur gegen einen Miterben, so kann er an einem Nachlassgrundstück nur gesichert werden, indem das Gesamtgrundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet wird, die die Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils daran sichert. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein nur ideeller Bruchteil des Miterben an einem Grundstück kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
OLG München, Beschluss vom 23.06.2017, 34 Wx 173/17
http://www.gesetze-bayern.de/Content...114313?hl=true
Von daher bitte nochmals den Ausgangsfall überprüfen
die Konstellation muss einen Fehler beinhalten.
Wenn der 1/2 Miteigentumsanteil zu b. aus der ungeteilten Erbengemeinschaft von A und B besteht, kann innerhalb einer ungeteilten Erbengemeinschaft keine Zwangshypothek nur auf dem "virtuellen Anteil" der B eingetragen sein !
Solange keine Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff BGB erfolgt ist, kann ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft über seinen (gedachten) Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand nicht im Wege der Veräußerung oder Belastung verfügen (§§ 2033 Absatz 2, 2040 Absatz 1 BGB). Daher kann dessen gedachter Anteil auch nicht mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden; dem stünde schon § 1114 BGB entgegen (Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage, RN 1.3 unter Zitat KGJ 20, 85).
siehe auch:
OLG-Entscheidung:
1. Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich grundsätzlich gegen alle Miterben richten, ein Leistungstitel gegen einen einzelnen Miterben allein kann nicht zu einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass führen. Richtet sich der Übertragungsanspruch nur gegen einen Miterben, so kann er an einem Nachlassgrundstück nur gesichert werden, indem das Gesamtgrundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet wird, die die Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils daran sichert. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein nur ideeller Bruchteil des Miterben an einem Grundstück kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
OLG München, Beschluss vom 23.06.2017, 34 Wx 173/17
http://www.gesetze-bayern.de/Content...114313?hl=true
Von daher bitte nochmals den Ausgangsfall überprüfen