Beitritt zu einem Zwangsversteigerungsverfahren
Moderator: Alfred_Hilbert
Beitritt zu einem Zwangsversteigerungsverfahren
Welche Vorteile bringt dies einem nachrangigen Grundbuchgläubiger, wenn ein vorrangiger Gläubiger das Verfahren betreibt? Bestehen auch Risiken, eventuell zu den Verfahrenkosten, bspw. wenn sich der vorrangige Gläubiger zurückzieht? Danke vorab für Antworten.
Re: Beitritt zu einem Zwangsversteigerungsverfahren
Der Beitritt zu einer angeordneten ZV hat unterschiedliche Gründe.....
Zum einen ist man hierdurch unmittelbar Beteiligter am Verfahren, stellt der Anordnungsgläubiger kurzfristig das Verfahren ein, weil dieser sich zB mit dem Schuldner geeinigt hat, kann der Beitrittsgläubiger in diese Rangposition einrücken ( soweit kein Zwischenrecht und auch nur in der selben Rangklasse), aber auch im ZV-Termin selbst sind die Rechte eines Beitrittsgläubigers zu beachten zB bei der Aufstellung des Geringsten Gebotes.
Natürlich besteht auch immer ein gewisses Kostenrisiko, da nicht kostenbefreite Gläubiger auch für diese vollumfänglich mit haften.
Zum einen ist man hierdurch unmittelbar Beteiligter am Verfahren, stellt der Anordnungsgläubiger kurzfristig das Verfahren ein, weil dieser sich zB mit dem Schuldner geeinigt hat, kann der Beitrittsgläubiger in diese Rangposition einrücken ( soweit kein Zwischenrecht und auch nur in der selben Rangklasse), aber auch im ZV-Termin selbst sind die Rechte eines Beitrittsgläubigers zu beachten zB bei der Aufstellung des Geringsten Gebotes.
Natürlich besteht auch immer ein gewisses Kostenrisiko, da nicht kostenbefreite Gläubiger auch für diese vollumfänglich mit haften.
Re: Beitritt zu einem Zwangsversteigerungsverfahren
Kann der nachrangige Gläubiger als Beigetretener (wenn er ausfallen würde) auch einen Zuschlag verhindern, wenn der vorrangige mit dem Meistgebot zufrieden ist und es über 7/10 des Verkehrswertes liegt? Lässt sich das im Termin überhaupt auf die Schnelle überblicken, wie der Erlös verteilt werden würde?
Re: Beitritt zu einem Zwangsversteigerungsverfahren
...
Ganz klar Nein.
Der nachrangige Beitrittsgläubiger kann direkt nur dann ins Verfahren eingreifen (im Termin), wenn der bestrangige und vorrangige Gläubiger die Verfahrenseinstellung bewilligt. Geschieht das noch während der Bietungsstunde, müßte ein neues GG erstellt werden und die Bietungsstunde erneut beginnen.....
Ganz klar Nein.
Der nachrangige Beitrittsgläubiger kann direkt nur dann ins Verfahren eingreifen (im Termin), wenn der bestrangige und vorrangige Gläubiger die Verfahrenseinstellung bewilligt. Geschieht das noch während der Bietungsstunde, müßte ein neues GG erstellt werden und die Bietungsstunde erneut beginnen.....