Hi,
Wir sind durch eine Zwangsversteigerung Eigentümer einer Immobilie geworden.
Nach einigen Hin und Her ist es nun So, dass der bisherige Eigentümer das Haus selbstständig räumt und dabei ist umzuziehen. Nun macht er uns das Angebot, dass wir das Terrassendach, die Satellitenanlage sowie die Telefonanlage käuflich von ihm erwerben können. Das Terrassendach ist im Boden mithilfe eines Betonsockels befestigt.
Ist der Verkauf rechtens oder sind besagte Dinge schon durch die Versteigerung in unseren Besitz übergegangen?
Danke für eure Antworten
Grüße
Christian
Nach Zuschlagserteilung:wem gehört nun was?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Nach Zuschlagserteilung:wem gehört nun was?
Hier gibt es keine verbindlichen Aussagen ob diese "Gegenstände" Bestandteil der Beschlagnahme und somit der Versteigerung waren.
Grundsätzlich ist es schon so, das fest verbundene Gegenstände, als "wesentliche Bestandteile" des Grundstücks von der Beschlagnahme erfasst und somit als mit versteigert gelten.
§ 93 BGB
Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Eigentlich hat dies im Verkehrswertgutachten mit aufgeführt und gegebenenfalls auch mit bewertet werden müssen.
Eine Befestigung mit Betonsockel spricht für diese Eigenschaft.
Bei beweglichem Zubehör wie Telefonanlage, Satellitenanlage, als auch zu meist Einbauküchen verhält es sich anders. Diese haben lediglich "Zubehöreigenschaft" und werden von der Beschlagnahme nicht erfasst und mit versteigert.
Letztlich kann dies nur im Wege eines Zivilrechtsstreites geklärt werden, soweit sie sich nicht selbst mit dem alten Eigentümer einigen...
Grundsätzlich ist es schon so, das fest verbundene Gegenstände, als "wesentliche Bestandteile" des Grundstücks von der Beschlagnahme erfasst und somit als mit versteigert gelten.
§ 93 BGB
Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Eigentlich hat dies im Verkehrswertgutachten mit aufgeführt und gegebenenfalls auch mit bewertet werden müssen.
Eine Befestigung mit Betonsockel spricht für diese Eigenschaft.
Bei beweglichem Zubehör wie Telefonanlage, Satellitenanlage, als auch zu meist Einbauküchen verhält es sich anders. Diese haben lediglich "Zubehöreigenschaft" und werden von der Beschlagnahme nicht erfasst und mit versteigert.
Letztlich kann dies nur im Wege eines Zivilrechtsstreites geklärt werden, soweit sie sich nicht selbst mit dem alten Eigentümer einigen...