Versteigerung hälftigen Eigentums?

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Moderator: Alfred_Hilbert

Athlon
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Versteigerung hälftigen Eigentums?

Beitragvon Athlon » 06.08.2018, 14:07

Ich habe vor Jahren einmal eine Versteigerungsveröffentlichung gesehen, bei der ein hälftiges Eigentum versteigert wurde, aber keine Teilungsversteigerung. Soweit ich mich erinnere, war der Betreiber der andere hälftige Eigentümer.

Ich habe mich danach gefragt unter welcher Rechtskonstellation man so etwas machen kann?

Addi
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Re: Versteigerung hälftigen Eigentums?

Beitragvon Addi » 07.08.2018, 07:59

.....
Es gilt der § 63 Abs.1 ZVG als Grundsatz....
Danach sind
"Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden."
Dies gilt gleichfalls für Miteigentumsanteile ( 1/2, 1/3, usw.)

Es kann sein, dass der andere Miteigentümer eine "vollstreckbare Forderung" gegenüber dem Anderen hat und hieraus ganz normal die Zwangsversteigerung in den anderen hälftigen Anteil beantragt hat.
Ziel könnte es gewesen sein, diese anderen Miteigentumshälfte selber zu ersteigern....

Athlon
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Re: Versteigerung hälftigen Eigentums?

Beitragvon Athlon » 25.09.2018, 15:44

So etwas hatte ich mir auch schon zusammengereimt.

Aber warum betreibt der andere dann nicht eine ZV zur Aufhebung der Gemeinschaft? Finanziell dürfte das besser für ihn sein, ein Dritter wird kaum Interesse an einem hälftigen Anteil haben (Soweit ich mich erinnere ging es damals auch um eine Wohnung, nicht um ein Grundstück).

Wie würde denn ein Gericht priorisieren, wenn 2 Verfahren anhängig werden? Eines gegen einen Eigentümer als hälftigen Anteil, ein anderes zur Aufhebung Gemeinschaft?

Addi
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Re: Versteigerung hälftigen Eigentums?

Beitragvon Addi » 26.09.2018, 07:59

....
Diese Konstellation kommt selten vor.
Zum einen wird i.d.R. nie "nur" in einen hälftigen Miteigentumsanteil vollstreckt, da sich hierbei kaum jemand findet, der nur zur Hälfte mit einem Dritten Eigentümer werden will. Es könnte der Fall sein, dass der hälftige Miteigentumsanteil von dem anderen Miteigentümer im Wege der Zwangsvollstreckung und nicht im Wege der Teilungsversteigerung versteigert werden soll, da der betreibende Miteigentümer selbst die Absicht hat nur den anderen hälftigen ME-Anteil zu ersteigern.
Würde er selbst die Teilungsversteigerung betreiben, müsste er ja damit rechnen, dass ein Dritter von außerhalb das gesamte Objekt ersteigert, was er ja offensichtlich nicht möchte....von daher ist es ein rein taktisches Kalkül.
(Aber auch hier könnte er durch eine Bewilligung der Verfahrenseinstellung im Termin den Zuschlag an einen Dritten verhindern, solange er selbst nur allein Antragsteller der Teilungsversteigerung ist).
Letztlich ist es müßig darüber zu spekulieren, wer was für Gründe hat nur den hälftigen ME-Anteil versteigern zu lassen. Das bekommt man nur verbindlich heraus, wenn man den Fall dahinter kennt......


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