Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur folgenden Situation.
Eine Immobilie steht zur Teilungsversteigerung an. Bekannt ist, dass eine Grundschuld im Grundbuch Abteilung III über 100.000 EUR eingetragen ist.
Bisherige Eigentümer sind zwei Erben zu jeweils 50 %. Der Antragsteller der Teilungsversteigerung wohnt nicht mehr in der Immobilie und wird durch einen (Pflege-)Betreuer vertreten. Der Antraggegner ("der zweite Erbe") wohnt noch in einem Teil der Immobilie.
Ich war mit dem Betreuer des Antragsteller bereits in Kontakt und konnte folgende Informationen erhalten:
- die Grundschuld in Höhe von 100.000 Eur ist tatsächlich noch eingetragen und beruht auf einer Hypothek,
- diese Hypothekt ist aber definitiv vollständig abbezahlt,
- es KÖNNTE (!) sein, dass irgendwo eine Löschungsbewilligung der eingetragenen Grundschuld von der Bank in den Unterlagen des Antragstellers vorhanden ist.
Mit der Bank, für die die Grundschuld eingetragen ist, war ich ebenfalls in Kontakt. Ergebnis des Gespräches:
- es wird keine zweite Löschungsbewilligung ausgestellt,
- die Bank möchte zur Löschung der eingetragenen Grundschuld den Betrag von 100.000 EUR plus entsprechenden Zinsen, Zinsen ab Zuschlagstermin.
Nun zu meiner Frage:
Angenommen ich kann die Immobilie ersteigern und finde nachträglich (also nach dem Versteigerungstermin) in den Unterlagen des Antragstellers die Löschungsbewilligung (alternativ: der Betreuer findet in den Unterlagen die Löschungsbewilligung und händigt mir diese aus), kann ich dann diese Löschungsbewilligung als neuer Eigentümer bei einem Notar vorlegen und die Grundschuld ohne weitere "Ablöse" gegenüber der Bank (also 100.000 Eur plus Zinsen) austragen/löschen lassen? Oder kann das nur der alte Eigentümer bzw. dessen Betreuer? Problem hierbei: Er ist zu diesem Zeitpunkt ja nicht mehr der Eigentümer sondern ich.
Ich hoffe, ich konnte die Situation ausreichend beschreiben.
Vorab bereits vielen Dank für Eure Antworten!
Viele Grüße,
Chris
Nachträgliche Löschung der bestehen bleibenden Rechte
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Nachträgliche Löschung der bestehen bleibenden Rechte
....
im Grunde ist es gleich.
Wenn sie unter den Bedingungen die Immobilie ersteigern, dass die Grundschuld über 100.000,-EUR bestehen bleibt und sie diese mit übernehmen, haben sie letztlich auch diese Summe zu begleichen, unabhängig an wen.
Entweder an die Bank oder die ehemaligen Eigentümer, den diese hätten einen Zahlungsrückgewähr-Ausgleichs Anspruch gegen sie falls die Löschungsbewilligung gefunden wird.
Aber meist ergibt sich bereits aus den Sicherungsabreden des Darlehensvertrages, dass die Bank, sollte das Darlehen zurückgezahlt sein, überschießende Beträge an den Sicherungsgeber (alte Eigentümer) auszukehren hat.
Die Bank kann also niemals 2x die Darlehenssumme erhalten und auch keine Zinsen mehr beanspruchen, sollte das Darlehen bereits zurückgezahlt worden sein.
Nur geht dies nicht zu ihren Gunsten......
im Grunde ist es gleich.
Wenn sie unter den Bedingungen die Immobilie ersteigern, dass die Grundschuld über 100.000,-EUR bestehen bleibt und sie diese mit übernehmen, haben sie letztlich auch diese Summe zu begleichen, unabhängig an wen.
Entweder an die Bank oder die ehemaligen Eigentümer, den diese hätten einen Zahlungsrückgewähr-Ausgleichs Anspruch gegen sie falls die Löschungsbewilligung gefunden wird.
Aber meist ergibt sich bereits aus den Sicherungsabreden des Darlehensvertrages, dass die Bank, sollte das Darlehen zurückgezahlt sein, überschießende Beträge an den Sicherungsgeber (alte Eigentümer) auszukehren hat.
Die Bank kann also niemals 2x die Darlehenssumme erhalten und auch keine Zinsen mehr beanspruchen, sollte das Darlehen bereits zurückgezahlt worden sein.
Nur geht dies nicht zu ihren Gunsten......