Meine Frage gehört nicht unmittelbar in dieses Forum,aber vielleicht weiss jemand was.
Falls sowas hier nicht geht,lieber Admin,bitte löschen.
Der Erblasser hat vor ca.30 Jahren sein Grundstück mit aufstehendem Haus an seine 3 Kinder vererbt.
Ich nenne sie mal Kind A B und C.
Kind A wohnt selber in dem Haus und ist auch vom Erblasser zum Testamentvollstrecker benannt worden.
A sollte den unteren Teil des Grundstückes bekommen,B und C fiel der obere Teil des Grundstückes zu gleichen Teilen zu.B und C sind inzwischen verstorben und haben ihren Erbteil an ihre Kinder vererbt.
A wohnt nunmehr 30 Jahre in dem Haus und hat das Erbe nie geteilt.Der Erblasser hat im Testament verfügt,das die Testamentvollstreckung mit der Volljährigkeit aller Erben erlischt.Inzwischen sind alle Erben über 18,womit die Verfügung des Erblassers bezüglich der Vollstreckung greift.
Jetzt habe ich, als Miterbe vom verstorbenen B, die Teilungsversteigerung beantragt.
Angenommen ,die Versteigerung läuft erfolgreich und der Kp wurde gezahlt,wie bzw.nach welcher Quote wird denn nun geteilt?Und wer bestimmt die Quote?
Vielen Dank im Vorraus
Lg.
Andreas
Teilung des Erbes
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilung des Erbes
...
Sollte sich ein Erlösüberschuss ergeben, so bestimmen die Erben selbst wie der Erlös aufzuteilen ist. Das Gericht übernimmt diese Aufgabe nicht.
Können die Erben sich nicht einigen in wieweit der Erlös verteilt werden soll, dann wird der Erlös vom Vollstreckungsgericht für alle Erben hinterlegt.
Dort bleibt der Erlös so lange, bis eine einvernehmliche Regelung und Auszahlungsanordnung getroffen worden ist oder durch ein gerichtliches Urteil eine Teilungsanordnung erfolgt.
Bis dahin geschieht nichts und niemand kommt an den Erlösüberschuss....
Sollte sich ein Erlösüberschuss ergeben, so bestimmen die Erben selbst wie der Erlös aufzuteilen ist. Das Gericht übernimmt diese Aufgabe nicht.
Können die Erben sich nicht einigen in wieweit der Erlös verteilt werden soll, dann wird der Erlös vom Vollstreckungsgericht für alle Erben hinterlegt.
Dort bleibt der Erlös so lange, bis eine einvernehmliche Regelung und Auszahlungsanordnung getroffen worden ist oder durch ein gerichtliches Urteil eine Teilungsanordnung erfolgt.
Bis dahin geschieht nichts und niemand kommt an den Erlösüberschuss....