Hallo,
mein Fall ist, wie ich finde, etwas verzwickt.
Vielleicht aber auch Alltag für Leute, die sich mit so etwas auskennen!?
Mein Vater (Architekt) hat als Honorar, in den 80er / 90er Jahren, ein Grundstück einer Reihenhaussiedlung überschrieben bekommen, die Veräußerung hat er irgendwie verschlafen und es fließt eine jährliche Pacht, für das darauf befindliche Endreihenhaus, von nur ca. 300,- €
Im Grundbuch stehe ich an erster Rangstelle mit einem Betrag X.
Mein Vater ist nun leider verstorben und ich frage mich, wie ich jetzt an die Summe der ersten Rangstelle heran komme. Das Erbe meines Vaters wurde auf seinen eigenen Wunsch ausgeschlagen.
Wer ist Eigentümer, wenn alle mir bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen haben?
Ist hier eine Zv der korrekte Weg und wenn ja, wie geht man diesen an?
(Step, by step, welche Unterlagen werden benötigt, wer genau wird angeschrieben, was für Kosten kommen auf mich zu, wie lange dauert soetwas?, sollte so etwas über einen Anwalt laufen oder kann man es selbst tun?)
Ein wenig gegooglet habe ich, doch so richtig schlau bin ich leider noch nicht geworden.
Es wäre nett, wenn hier jemand etwas Licht ins dunkle bringen könnte.
Verzwickt, Zv der richtige Weg?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Verzwickt, Zv der richtige Weg?
Guten Morgen.....
Bevor konkret geantwortet werden kann, sind noch einige Ungereimtheiten abzuklären..
Mein Vater (Architekt) hat als Honorar, in den 80er / 90er Jahren, ein Grundstück einer Reihenhaussiedlung überschrieben bekommen, die Veräußerung hat er irgendwie verschlafen und es fließt eine jährliche Pacht, für das darauf befindliche Endreihenhaus, von nur ca. 300,- €
Steht Ihr Vater als Eigentümer in Abteilung I des Grundbuches eingetragen?
Wenn ja, werden nach dem Erbfall die Erben aufgefordert eine kostenlose Grundbuchberichtigung herbeizuführen.
Wie kann eine Ausschlagung erfolgt sein , wenn Grundbesitz vorhanden ist?
Handelt es sich um ein Erbbaurecht, für das jährliche Pacht an den Eigentümer zu zahlen ist, für die Nutzung des Reihenhauses auf dem väterlichen Grundstück?
Im Grundbuch stehe ich an erster Rangstelle mit einem Betrag X.
Wo eingetragen und womit? In Abteilung II mit dem Erbbauzins oder in Abteilung III mit einer Grundschuld?
Sollten alle möglichen Erben wirksam ausgeschlagen haben, erbt der Fiskus.
Insoweit sollten Sie sich beim Nachlassgericht und dem Grundbuchamt erkundigen....
Weitere Antworten, wenn der Sachverhalt besser geklärt ist
Bevor konkret geantwortet werden kann, sind noch einige Ungereimtheiten abzuklären..
Mein Vater (Architekt) hat als Honorar, in den 80er / 90er Jahren, ein Grundstück einer Reihenhaussiedlung überschrieben bekommen, die Veräußerung hat er irgendwie verschlafen und es fließt eine jährliche Pacht, für das darauf befindliche Endreihenhaus, von nur ca. 300,- €
Steht Ihr Vater als Eigentümer in Abteilung I des Grundbuches eingetragen?
Wenn ja, werden nach dem Erbfall die Erben aufgefordert eine kostenlose Grundbuchberichtigung herbeizuführen.
Wie kann eine Ausschlagung erfolgt sein , wenn Grundbesitz vorhanden ist?
Handelt es sich um ein Erbbaurecht, für das jährliche Pacht an den Eigentümer zu zahlen ist, für die Nutzung des Reihenhauses auf dem väterlichen Grundstück?
Im Grundbuch stehe ich an erster Rangstelle mit einem Betrag X.
Wo eingetragen und womit? In Abteilung II mit dem Erbbauzins oder in Abteilung III mit einer Grundschuld?
Sollten alle möglichen Erben wirksam ausgeschlagen haben, erbt der Fiskus.
Insoweit sollten Sie sich beim Nachlassgericht und dem Grundbuchamt erkundigen....
Weitere Antworten, wenn der Sachverhalt besser geklärt ist
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Re: Verzwickt, Zv der richtige Weg?
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Soweit ich es in Erinnerung habe, handelt es sich um Erbbaurecht mit Endreihenhaus auf dem Grundstück, mit derzeit ca. 300 € Pacht/Jahr.
Ein Jurist sagte mir vor ca. einem 3/4 Jahr, es müsse, nach der Erbausschlagung sämtlicher mir bekannten Leute, ein "Gegner" (oder Ansprechpartner) gefunden werden. (der Staat?)
Die Aussage vom Grundbuchregister besagt, mein Vater sei nach wie vor eingetragener Eigentümer im Grundbuch.
Das Amtsgericht gibt die Aussage, da ich das Erbe ausgeschlagen habe, habe ich keinerlei Anspruch auf irgendeine Aussage zu dem Fall.
Wenn ich es richtig verstehe, ist die Stadt Hamburg, nach der Erbausschlagung, jetzt der Eigentümer?
Wird die Stadt also die Grundbuchbereinigung vornehmen, oder passiert das erstnach einem zv-Antrag beim Amtsgericht?
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Soweit ich es in Erinnerung habe, handelt es sich um Erbbaurecht mit Endreihenhaus auf dem Grundstück, mit derzeit ca. 300 € Pacht/Jahr.
Ein Jurist sagte mir vor ca. einem 3/4 Jahr, es müsse, nach der Erbausschlagung sämtlicher mir bekannten Leute, ein "Gegner" (oder Ansprechpartner) gefunden werden. (der Staat?)
Die Aussage vom Grundbuchregister besagt, mein Vater sei nach wie vor eingetragener Eigentümer im Grundbuch.
Das Amtsgericht gibt die Aussage, da ich das Erbe ausgeschlagen habe, habe ich keinerlei Anspruch auf irgendeine Aussage zu dem Fall.
Wenn ich es richtig verstehe, ist die Stadt Hamburg, nach der Erbausschlagung, jetzt der Eigentümer?
Wird die Stadt also die Grundbuchbereinigung vornehmen, oder passiert das erstnach einem zv-Antrag beim Amtsgericht?
Re: Verzwickt, Zv der richtige Weg?
.......
Also beim Erbbaurecht verhält es sich so.....das Erbbaurecht meist aufstehendes Gebäude ist in einem Erbbaugrundbuch eingetragen lastend auf einem Grundstück, eingetragen in dem separaten Eigentümergrundbuch.
Wenn Ihr Vater noch im Eigentümergrundbuch als Eigentümer eingetragen ist und im Erbbaugrundbuch in Abteilung II mit dem Erbbauzinz steht dieser zukünftig der Stadt Hamburg als festgestellter Erbe zu.
Wie und wo Sie persönlich mit welchem Recht/Anspruch eingetragen sind, ergibt sich noch immer nicht aus ihrer Schilderung....
Also bitte noch mal erneut die Grundbuch und Eigentümersituation schildern....
Also beim Erbbaurecht verhält es sich so.....das Erbbaurecht meist aufstehendes Gebäude ist in einem Erbbaugrundbuch eingetragen lastend auf einem Grundstück, eingetragen in dem separaten Eigentümergrundbuch.
Wenn Ihr Vater noch im Eigentümergrundbuch als Eigentümer eingetragen ist und im Erbbaugrundbuch in Abteilung II mit dem Erbbauzinz steht dieser zukünftig der Stadt Hamburg als festgestellter Erbe zu.
Wie und wo Sie persönlich mit welchem Recht/Anspruch eingetragen sind, ergibt sich noch immer nicht aus ihrer Schilderung....
Also bitte noch mal erneut die Grundbuch und Eigentümersituation schildern....
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Re: Verzwickt, Zv der richtige Weg?
Hallo,
ich habe mir ein paar Kopien besorgt, und hoffe daraus die nötigen Antworten ziehen zu können.
(kurz)
Kaufvertrag August 1982:
Es wird beschrieben das Flurstück mit qm und zugehöriger Adresse sowie zwei weitere Flurstücke mit qm und mit Angabe von Miteigentumsanteilen 1/80 und 1/82. (Diese Prozentangaben? verstehe ich schon nicht)
Des weiteren gibt es eine Schrift, in der die Bewohner dazu verklagt wurden, laut Ihrem Erbbaurechtsvertrag, das Grundstück zu kaufen. (Zwangskauf? ... dagegen wurde wohl damals Einspruch erhoben, seid dem 300,-€ Pacht pro Jahr)
Ein weitere Schriftstück, mein Vater bewilligt 1985 die Eintragung einer Grundschuld, zu Gunsten eines Bekannten A. (Geschäftspartner) mit einer jährlichen Verzinsung von 14%, vollstreckbar nach § 800 ZPO.
Dazu ein grüner Schein vom Amtsgericht, mit der Bestätigung der Eintragung.und eine Abschrift 1985.
Dann eine Grundschuldabtretung aus 2005, von A an mich.
2006 die Mitteilung, dass die Summe im Grundbuch auf Euro umgestellt wurde und jetzt ich drin stehe, mit 14 % Zinsen von Anfang an. (Abteilung 3)
Als 3. und vorerst letzter Eigentümer, mein Vater.
Oh Gott, ich hoffe es ist irgendwie verständlich.
ich habe mir ein paar Kopien besorgt, und hoffe daraus die nötigen Antworten ziehen zu können.
(kurz)
Kaufvertrag August 1982:
Es wird beschrieben das Flurstück mit qm und zugehöriger Adresse sowie zwei weitere Flurstücke mit qm und mit Angabe von Miteigentumsanteilen 1/80 und 1/82. (Diese Prozentangaben? verstehe ich schon nicht)
Des weiteren gibt es eine Schrift, in der die Bewohner dazu verklagt wurden, laut Ihrem Erbbaurechtsvertrag, das Grundstück zu kaufen. (Zwangskauf? ... dagegen wurde wohl damals Einspruch erhoben, seid dem 300,-€ Pacht pro Jahr)
Ein weitere Schriftstück, mein Vater bewilligt 1985 die Eintragung einer Grundschuld, zu Gunsten eines Bekannten A. (Geschäftspartner) mit einer jährlichen Verzinsung von 14%, vollstreckbar nach § 800 ZPO.
Dazu ein grüner Schein vom Amtsgericht, mit der Bestätigung der Eintragung.und eine Abschrift 1985.
Dann eine Grundschuldabtretung aus 2005, von A an mich.
2006 die Mitteilung, dass die Summe im Grundbuch auf Euro umgestellt wurde und jetzt ich drin stehe, mit 14 % Zinsen von Anfang an. (Abteilung 3)
Als 3. und vorerst letzter Eigentümer, mein Vater.
Oh Gott, ich hoffe es ist irgendwie verständlich.
Re: Verzwickt, Zv der richtige Weg?
...
na ja, verständlich nachvollziehbar ist jetzt nur, dass Ihr Vater noch in Abteilung I als Eigentümer eingetragen ist und für Sie in Abt. III eine mit 14% p.a. verzinsliche Grundschuld eingetragen ist in Höhe von xy.
Zunächst sollten nach dem Tode Ihres Vaters die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.
Wenn diese feststehen, können Sie zumindest den laufenden Zinsanspruch zzgl. Tilgung von dem neuen Eigentümer einfordern.
Zahlt dieser nicht können Sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde bei dem damals beurkundenden Notar beantragen und diese dann über einen Gerichtsvollzieher an den neuen Eigentümer zustellen lassen. Nach vorheriger Kündigung und Fällig Stellung des Darlehns mit eventueller Wartefrist von 6 Monaten, kann dann die Zwangsversteigerung beantragt werden.
na ja, verständlich nachvollziehbar ist jetzt nur, dass Ihr Vater noch in Abteilung I als Eigentümer eingetragen ist und für Sie in Abt. III eine mit 14% p.a. verzinsliche Grundschuld eingetragen ist in Höhe von xy.
Zunächst sollten nach dem Tode Ihres Vaters die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.
Wenn diese feststehen, können Sie zumindest den laufenden Zinsanspruch zzgl. Tilgung von dem neuen Eigentümer einfordern.
Zahlt dieser nicht können Sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde bei dem damals beurkundenden Notar beantragen und diese dann über einen Gerichtsvollzieher an den neuen Eigentümer zustellen lassen. Nach vorheriger Kündigung und Fällig Stellung des Darlehns mit eventueller Wartefrist von 6 Monaten, kann dann die Zwangsversteigerung beantragt werden.
Oder Grundschuld verkaufen
Man kann die Grundschuld auch an einen spezialisierten Verwerter verkaufen. Der preist aber dann die Problematiken und die Zeit ein.
Und wichtig ist natürlich, ob die Grundschuld das Grundstück ODER das Erbbaurecht belastet.
Und wichtig ist natürlich, ob die Grundschuld das Grundstück ODER das Erbbaurecht belastet.