Hallo,
bei einer ZV wird ein Stockwerkseigentum nach badischem Recht angeboten (Haushälfte). Die Besitzer des anderen Stockwerkseigentums wollen nicht verkaufen, obwohl es leer steht. Übrigens war ihnen das zu versteigernde SE vorher angeboten worden, der Preis war ihnen aber zu hoch. Mir stellen sich nun folgende Fragen:
1. Erlischt bei einer ZV das Vorkaufsrecht der anderen Stockwerkseigentümer automatisch? Oder kann es mir bei einem zu günstigen Preis passieren, dass die anderen Eigentümer das Vorkaufsrecht ausüben?
2. Falls die anderen Eigentümer auf das Vorkaufsrecht verzichtet haben sollten: Wenn ich gezwungen sein sollte, das von mir ersteigerte SE wieder zu verkaufen, lebt dann das Vorkaufsrecht der anderen Partei wieder auf?
Vielen Dank für eure Antworten
tobi
Stockwerkseigentum nach badischem Recht
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Stockwerkseigentum nach badischem Recht
Dann gebe ich mir mal die Antwort auf die erste Frage selbst: Das Vorkaufsrecht bleibt, sofern nicht explizit darauf verzichtet wurde. Es lohnt sich nachzufragen, da man nicht davon ausgehen kann, dass man in der Versteigerung darauf hingewiesen wird.
- Rudolf_Roenisch
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Re: Stockwerkseigentum nach badischem Recht
Hallo Tobi,
zunächst bleibt festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass ein Vorkaufsrecht besteht, die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht hindert. Es handelt sich hier nicht um ein dem Verfahren entgegen stehendes Recht.
Das Vorkaufsrecht kann im Rahmen der Zwangsversteigerung gem. §§ 1098 Abs. 1, 471 BGB grundsätzlich nicht ausgeübt werden, Ausnahmen gelten für die Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft oder auf Erbenantrag.
Ob das Vorkaufsrecht mit Zuschlag erlischt oder bestehen bleibt, hängt von 2 Faktoren ab: dem Rang und der Frage, ob es für eine oder mehrere Verkaufsfälle bestellt ist.
Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es dem betreibenden Gläubiger im Rang nachgeht. Es wird vom Gericht ggf. ein Wertersatz gem. § 92 ZVG festgesetzt.
Steht das Vorkaufsrecht im Rang vor dem betreibenden Gläubiger, erlischt es dennoch mit Zuschlag, wenn es nur für einen Verkaufsfall bestellt war. Das für mehrere Verkaufsfälle bestellte Vorkaufsrecht hingegen bleibt bestehen.
Hoffentlich konnte ich dir ein wenig weiterhelfen. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
zunächst bleibt festzuhalten, dass allein die Tatsache, dass ein Vorkaufsrecht besteht, die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht hindert. Es handelt sich hier nicht um ein dem Verfahren entgegen stehendes Recht.
Das Vorkaufsrecht kann im Rahmen der Zwangsversteigerung gem. §§ 1098 Abs. 1, 471 BGB grundsätzlich nicht ausgeübt werden, Ausnahmen gelten für die Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft oder auf Erbenantrag.
Ob das Vorkaufsrecht mit Zuschlag erlischt oder bestehen bleibt, hängt von 2 Faktoren ab: dem Rang und der Frage, ob es für eine oder mehrere Verkaufsfälle bestellt ist.
Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es dem betreibenden Gläubiger im Rang nachgeht. Es wird vom Gericht ggf. ein Wertersatz gem. § 92 ZVG festgesetzt.
Steht das Vorkaufsrecht im Rang vor dem betreibenden Gläubiger, erlischt es dennoch mit Zuschlag, wenn es nur für einen Verkaufsfall bestellt war. Das für mehrere Verkaufsfälle bestellte Vorkaufsrecht hingegen bleibt bestehen.
Hoffentlich konnte ich dir ein wenig weiterhelfen. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
Rudolf Rönisch