Kann mir das bitte einer mal von einem unverständliches in ein verständliches Deutsch übersetzen.
Mein Kopf gibt beim 3tem Satz auf.
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger
widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die
Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt
oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem
Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung
des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden
Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das
Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Bitte um eine Übersetzung.
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Bitte um eine Übersetzung.
....
ja, das kann ich gerne tun.
Ihr Text ist ein Auszug aus einer Terminsbestimmung eines Zwangsversteigerungstermins gem. § 37 ZVG, wie er bundesweit gilt und Anwendung findet.
Er besagt Folgendes:
Das Vollstreckungsgericht hat von Amts wegen den Inhalt des Grundbuchs der zu versteigernden Immobilie zu beachten. Das bezieht sich in erster Linie auf Rechte, die dort zeitlich "vor" dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen sind.
Rechte die erst zeitlich nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen sind oder solche, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben werden grundsätzlich nicht berücksichtigt es sei DENN, diese Rechte werden ausdrücklich zum Verfahren vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet. Entweder schriftlich zur Verfahrensakte oder auch mündlich im Versteigerungstermin. Ein Nachweis des Bestandes dieser Rechte ist glaubhaft zu machen (nachzuweisen), wenn dies von einem der anderen Gläubiger (die schon berücksichtigt werden) verlangt wird......
Für Bietinteressenten oder sonstige Außenstehende oder sonstige Beteiligte ist dieser rechtliche Hinweis unbeachtlich ohne Belang.
ja, das kann ich gerne tun.
Ihr Text ist ein Auszug aus einer Terminsbestimmung eines Zwangsversteigerungstermins gem. § 37 ZVG, wie er bundesweit gilt und Anwendung findet.
Er besagt Folgendes:
Das Vollstreckungsgericht hat von Amts wegen den Inhalt des Grundbuchs der zu versteigernden Immobilie zu beachten. Das bezieht sich in erster Linie auf Rechte, die dort zeitlich "vor" dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen sind.
Rechte die erst zeitlich nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen sind oder solche, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben werden grundsätzlich nicht berücksichtigt es sei DENN, diese Rechte werden ausdrücklich zum Verfahren vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet. Entweder schriftlich zur Verfahrensakte oder auch mündlich im Versteigerungstermin. Ein Nachweis des Bestandes dieser Rechte ist glaubhaft zu machen (nachzuweisen), wenn dies von einem der anderen Gläubiger (die schon berücksichtigt werden) verlangt wird......
Für Bietinteressenten oder sonstige Außenstehende oder sonstige Beteiligte ist dieser rechtliche Hinweis unbeachtlich ohne Belang.
Re: Bitte um eine Übersetzung.
Super dankeschön. Also soweit ich es verstanden habe: Standard der immer und überall steht bzw. Im Grunde nix zu bedeuten hat?
Re: Bitte um eine Übersetzung.
.....
Na ja, so kann man es auch nicht sagen.
Für diejenigen die keine anmeldepflichtigen Rechte haben trifft es zu, für all die anderen , die Inhaber/Gläubiger solcher nachrangigen Rechte sind ist dieser Hinweis schon wichtig, damit die eigenen Rechte in der Versteigerung berücksichtigt werden...
Na ja, so kann man es auch nicht sagen.
Für diejenigen die keine anmeldepflichtigen Rechte haben trifft es zu, für all die anderen , die Inhaber/Gläubiger solcher nachrangigen Rechte sind ist dieser Hinweis schon wichtig, damit die eigenen Rechte in der Versteigerung berücksichtigt werden...
Re: Bitte um eine Übersetzung.
Ok super Dankeschön für die Hilfe.