Hallo,
was passiert mit einer Mietpoolvereinbarung nach einer ZV?
Bin ich als Ersteigerer daran gebunden?
Falls ja, sollte man dann lieber die Finger davon lassen?
Mietpool nach Zwangsversteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Mietpool nach Zwangsversteigerung
.......Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207).
Die hier zu Grunde liegenden Tatbestände finden in einer Zwangsversteigerung grundsätzlich keine Anwendung. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Sytematik der sogenannten " Mietpoolvereinbarung " heute i.d.R. keinen aktuellen Bestand haben. Der Leitsatz der von mir angeführten höchstrichterlichen Entscheidung behandelt einen Zivilprozess aus dem Jahr 2003. Grundsätzlich tritt der Ersteher einer Eigentumswohnung nicht in die privatrechtlich geschlossenen Verträge des Voreigentümers ein. Gerade bei Wohnungseigentum gilt das Wohnungseigentumsgesetz und die sich hieraus verinbarungsmäßig ergebenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese können vorab bei dem eingesetzten Wohnungsverwalter eingesehen oder nachgefragt werden.
Von daher würde ich das Risiko als mehr als gering einschätzen, wenn nicht sogar vollständig ausschliessen in so eine Vereinbarung eintreten zu müssen.
Die hier zu Grunde liegenden Tatbestände finden in einer Zwangsversteigerung grundsätzlich keine Anwendung. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Sytematik der sogenannten " Mietpoolvereinbarung " heute i.d.R. keinen aktuellen Bestand haben. Der Leitsatz der von mir angeführten höchstrichterlichen Entscheidung behandelt einen Zivilprozess aus dem Jahr 2003. Grundsätzlich tritt der Ersteher einer Eigentumswohnung nicht in die privatrechtlich geschlossenen Verträge des Voreigentümers ein. Gerade bei Wohnungseigentum gilt das Wohnungseigentumsgesetz und die sich hieraus verinbarungsmäßig ergebenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese können vorab bei dem eingesetzten Wohnungsverwalter eingesehen oder nachgefragt werden.
Von daher würde ich das Risiko als mehr als gering einschätzen, wenn nicht sogar vollständig ausschliessen in so eine Vereinbarung eintreten zu müssen.