Was passiert mit den eigetragenen Grundschulden-/Hypotheken?

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Moderator: Alfred_Hilbert

smarty005
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Was passiert mit den eigetragenen Grundschulden-/Hypotheken?

Beitragvon smarty005 » 07.11.2015, 11:19

Hallo zusammen,

ich interessiere mich für ein Objekt, dass zur Zwangsversteigerung ansteht.

Im entsprechenden Grundbuch sind Grundschulden von der Bank sowie Sicherungshypotheken von anderen Gläubigern eingetragen.

Verkehrswert 10.000 €

1. Rang Sicherungshypothek Bank: 90.000 €
2. Rang Gläubiger A: 15.000 €
3. Rang Gläubiger B: 10.000 €

Die Zwangsversteigerung wird vom Gläubiger A (15.000 €) betrieben.

Diese ganzen Grundschulden und Sicherungshypotheken belasten ja das Grundstück.

Das 7/10 Mindestgebot sind ja 7.000 €.

Angenommen ich würde das Objekt für 20.000 € erwerben. Das liegt ja weit unter den eingetragenen/belasteten Grundschulden/Sicherungshypotheken.

Was passiert dann mit den Grundschulden/Sicherungshypotheken?

Hält sich die Bank an den ursprünglichen Kreditnehmer? Sollte dieser nicht mehr bezahlen, kommt die Bank dann zu mir und ich muss dann den "offenen Rest" der 90.000 € bezahlen? Ansonsten könnte die Bank ja wiederum eine Zwangsversteigerung antreiben, da diese Summe ja das Grundstück belastet?!

Wäre toll, wenn mich jemand aufklären könnte! Nicht das ich mir ein Eigentor schiesse!

Danke und Gruß

Addi
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Re: Was passiert mit den eigetragenen Grundschulden-/Hypothe

Beitragvon Addi » 07.11.2015, 14:47

.....
Ein jemand wird und muss nicht antworten, dafür sind hier Administratoren tätig....
Soweit.....
Leider unterliegen Sie einer vollkommenen Fehleinschätzung zum Ablauf der Versteigerung in dem von Ihnen geschilderten Fall.
Zunächst, die S-Hypothek der Bank über 90.000,- € bleibt im Geringsten Gebot bestehen, und wird von jedem Bieter automatisch mit übernommen !
Von daher gibt es vorliegend weder die Anwendung der 5/10 nocht der 7/10 Grenze.
Das Geringste Bargebot wird bei ca. 3.000,- € liegen zuzüglich der 90.000,-€, so dass jeder Bieter dann mindestens 93.000,-€ geboten hat, sollte er den Zuschlag bekommen. Da es bei diesen Versteigerungsbedingungen nicht zu einer Gebotsabgabe kommen wird, wird ein Versteigerungstermin erfolglos verlaufen.
Normalerweise ist der Gläubiger A schon vor Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens darauf hinzuweisen, dass eine Versteigerung ergebnislos verlaufen wird, wenn absehbar ist, dass das Grundstück nur einen so geringen Wert hat und dieser somit keine Zuteilung auf seine Forderung erhält.
Anders gestaltet sich die Situation nur dann, wenn der erstrangige Gläubiger, die Bank dem Verfahren beitritt und das Verfahren selbst aktiv aus rangbester Position betreibt

smarty005
Beiträge: 2
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Re: Was passiert mit den eigetragenen Grundschulden-/Hypothe

Beitragvon smarty005 » 07.11.2015, 21:14

das habe ich auf Zwangsversteigerung.de gefunden:

Wenn das abgegebene Meist-/Höchstgebot (einschließlich des Wertes der bestehen-bleibenden Rechte) 5/10 des festgesetzten Verkehrwertes nicht erreicht, muss der Rechtspfleger von Amts wegen den Zuschlag versagen: Die Versteigerung muss dann ein paar Monate später wiederholt werden.

Das von mir oben fett unterstrichene (einschließlich des Wertes der bestehen-bleibenden Rechte) bedeutet wie Du auch geschrieben hast:

90.000 € Bank = einschließlich des Wertes der bestehen-bleibenden Rechte
nur, weshalb gilt hier dann die 7/10 Grenze nicht?

9x.000 = ist dann quasi das Mindestgebot, das erreicht/geboten werden muss, damit es zu einer Zwangsversteigerung kommen wird

.......bzw. wenn von den 90.000 € schon etwas abbezahlt wurde vom ursprünglichen Kreditnehmer.....z.B. sind noch Rest 50.000 €, tritt dies eben an die Stelle der 90.000 €

wie wäre es bei einem zweiten Zwangsversteigerungstermin, eben wenn beim ersten das geringste Gebot/Mindestgebot nicht erreicht werden wird?

Danke! :)

Addi
Beiträge: 1173
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Re: Was passiert mit den eigetragenen Grundschulden-/Hypothe

Beitragvon Addi » 08.11.2015, 17:12

.....
Die von Ihnen beschriebene Situation eines Geringsten Gebotes unterhalb von 7/10 des Verkehrswertes kann nicht eintreten da das abgegebene Meist-/Höchstgebot (einschließlich des Wertes des bestehen-bleibenden Rechts von 90.000,- €, 5/10, 7/10 und den Verkehrswert selbst übersteigt wird es zu keiner Gebotsabgabe kommen.
Der Termin würde gem. %77 ZVG aufgehoben das Verfahren dadurch einstweilen eingestellt.


90.000,-€ plus der "bar zu zahlende Teil" des GG ist dann quasi das Mindestgebot, das erreicht/geboten werden muss, damit es zu einem Zuschlag kommen kann.

".......bzw. wenn von den 90.000 € schon etwas abbezahlt wurde vom ursprünglichen Kreditnehmer.....z.B. sind noch Rest 50.000 €, tritt dies eben an die Stelle der 90.000 € "

Dies ist für einen Bieter vollkommen uninteressant in welcher Höhe das Darlehen noch valutiert. Sie bieten unter der Voraussetzung die Grundschuld über 90.000,-€ zu übernehmen also auch rechnerisch in dieser Höhe. Valutiert die Grundschuld oder Hypothek dann nur noch zB mit 50.000,-€, hat der ehemalige alte Schuldner Eigentümer oder eine dritte berechtigte Person gegen den Ersteher einen schuldrechtlichen Erstattungsanspruch in eben dieser Höhe von 40.000,-€


"wie wäre es bei einem zweiten Zwangsversteigerungstermin, eben wenn beim ersten das geringste Gebot/Mindestgebot nicht erreicht werden wird?"

Wird wie vorliegend beschrieben nicht eintreten können......


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