Bei der 1.Versteigerung des Objektes wurde kein Gebot abgegeben. Jetzt steht die 2.Versteigerung im August an u. die Wertgrenzen gelten noch. Wie würde es weitergehen, wenn wieder kein Gebot abgegeben würde bzw. wenn ich einfach ein Gebot abgebe das etwa in Höhe des Mindestgebotes liegt?Bin absoluter Neuling auf dem Gebiet und brauche noch einige Infos.
Vielen Dank im voraus
schmako
Mindestgebot-Wertgrenze
Moderator: Alfred_Hilbert
- Rudolf_Roenisch
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Re: Mindestgebot-Wertgrenze
Hallo Schmako,
um sicher zu vermeiden, dass das Verfahren nicht nach § 77 II 1 ZVG endgültig aufgehoben wird, solltest Du zumindest ein Gebot in Höhe des geringsten Gebots im Sinne des § 44 I ZVG abgeben. Diesem wird zwar gemäß Â§ 85 a I ZVG der Zuschlag versagt werden, Du vermeidest aber die oben genannte Folge und erreichst überdies, dass die Wertgrenzen des § 85 a I ZVG im nächsten Zwangsversteigerungstermin nicht mehr gelten.
In aller Regel wird aber auch der beitreibende Gläubiger, sofern er vor Ort oder vertreten ist, einen Antrag nach § 30 I ZVG stellen um zu vermeiden, dass das Verfahren nach § 77 II 1 ZVG endgültig aufgehoben wird, wenn vor Ende der Bietstunde keine wirksamen Gebote abgegeben wurden. Die Grenzen allerdings kann er in der Regel nicht "kaputt machen", da Eigengebote der Gläubiger, die alleine die Aushöhlung dieses Schuldnerschutzes bezwecken, gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht mehr zuzulassen sind.
Auch hat der Gläubiger die Möglichkeit, Deinem Gebot, das zwischen 5/10 und 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes liegt, gemäß Â§ 74 a I ZVG den Zuschlag versagen zu lassen und in jedem weiteren Zwangsversteigerungstermin aus seiner Sicht zu niedrigen Geboten jeglicher Höhe dadurch, dass er einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß Â§ 30 I ZVG stellt. Es macht also Sinn, sich mit dem Gläubiger darüber zu verständigen, was er für das Objekt haben will. Der dritte Antrag nach § 30 I ZVG kommt gemäß Â§ 30 II ZVG der Bewilligung der Einstellung des gesamten Verfahrens gleich.
Ich hoffe, diese ausführliche Antwort hilft nicht nur Dir und hat immer wiederkehrende Fragen gleich mit beantwortet
um sicher zu vermeiden, dass das Verfahren nicht nach § 77 II 1 ZVG endgültig aufgehoben wird, solltest Du zumindest ein Gebot in Höhe des geringsten Gebots im Sinne des § 44 I ZVG abgeben. Diesem wird zwar gemäß Â§ 85 a I ZVG der Zuschlag versagt werden, Du vermeidest aber die oben genannte Folge und erreichst überdies, dass die Wertgrenzen des § 85 a I ZVG im nächsten Zwangsversteigerungstermin nicht mehr gelten.
In aller Regel wird aber auch der beitreibende Gläubiger, sofern er vor Ort oder vertreten ist, einen Antrag nach § 30 I ZVG stellen um zu vermeiden, dass das Verfahren nach § 77 II 1 ZVG endgültig aufgehoben wird, wenn vor Ende der Bietstunde keine wirksamen Gebote abgegeben wurden. Die Grenzen allerdings kann er in der Regel nicht "kaputt machen", da Eigengebote der Gläubiger, die alleine die Aushöhlung dieses Schuldnerschutzes bezwecken, gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht mehr zuzulassen sind.
Auch hat der Gläubiger die Möglichkeit, Deinem Gebot, das zwischen 5/10 und 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes liegt, gemäß Â§ 74 a I ZVG den Zuschlag versagen zu lassen und in jedem weiteren Zwangsversteigerungstermin aus seiner Sicht zu niedrigen Geboten jeglicher Höhe dadurch, dass er einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß Â§ 30 I ZVG stellt. Es macht also Sinn, sich mit dem Gläubiger darüber zu verständigen, was er für das Objekt haben will. Der dritte Antrag nach § 30 I ZVG kommt gemäß Â§ 30 II ZVG der Bewilligung der Einstellung des gesamten Verfahrens gleich.
Ich hoffe, diese ausführliche Antwort hilft nicht nur Dir und hat immer wiederkehrende Fragen gleich mit beantwortet
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
Rudolf Rönisch
Re: Mindestgebot-Wertgrenze
Danke für die schnelle ausführliche Antwort. Werde ich auf alle Fälle so machen, daß ich ein Gebot abgebe. Mit dem Gläubiger (Bank) habe ich schonmal im Vorfeld (vor der 1. Versteigerung) gesprochen aber ohne konstruktives Ergebnis. Die zuständige Sachbearbeiterin war der Meinung das das Gutachten noch viel zu niedrig wäre und 7/10 quasi jenseits aller Diskussionen. Mal sehen was nach der 2. Versteigerung ist.
Gruss schmako
Gruss schmako
Re: Mindestgebot-Wertgrenze
zu Deiner Frage hast Du ja schon eine sehr umfassende Antwort erhalten. Deine Absicht, ein Gebot abzugeben könnte aber daran scheitern, dass von Dir Sicherheit verlangt. Darauf musst Du dann vorbereitet sein. Einfach 10% des verkherswerts in Bar mitzubringen, geht nicht mehr. Vielleicht ist aber die (betreibende) Bank sogar froh, wenn jemand ein Gebot unter 5/10 des Verkehrswerts abgibt um die Wertgrenzen für den nächsten Termin zu beseitigen. Weil darauf ja von Amts wegen kein Zuschlag erfolgen kann, würde die Bank vernünftigerweise keine Sicherheit verlangen.