Wir haben uns an den vorherigen Rat gehalten und für ein Anwesen bei der zweiten Versteigerung ein geringes Gebot abgegeben, damit das ganze in die 3. Versteigerung kommt und nicht in der "Versenkung" verschwindet. Falls der Gläubiger (Bank) weiterhin kein Interesse zeigt, hängt der "Verschleuderungsfaktor" von dem zuständigen Sachbearbeiter ab der die Versteigerung leitet oder könnte die Bank bei der 3. Versteigerung Einspruch gegen die 3/10tel Grenze erheben bzw. im nachhinein noch Ansprüche anmelden?Würden wir eventuell besser fahren, wenn bei der 3. Versteigerung bei uns nochmal der Zuschlag versagt wird und wir dann versuchen mit der Bank direkt zu verhandeln?Wir sind uns völlig unsicher wie wir uns weiter verhalten sollen. Vielleicht hat jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt.
Gruss schmako
Wie geht es wohl nach der 2. Versteigerung weiter?
Moderator: Alfred_Hilbert
- Rudolf_Roenisch
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Re: Wie geht es wohl nach der 2. Versteigerung weiter?
Hallo Schmako,
durch Wegfall der Grenzen kann das Gericht nun auch zu einem Gebot unter 5/10 den Zuschlag erteilen. Die von dir bereits angesprochene Verschleuderungsgrenze von 3/10 dient dem Schuldnerschutz. Liegt das Meistgebot unter diesem Wert, wird das Gericht in der Regel einen gesonderten Zuschlagsverkündungstermin anberaumen und dem Eigentümer bis dahin Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Zwangsversteigerung soll nicht zur Verschleuderung der Objekte führen.
Liegt das Meistgebot über der 3/10 Grenze, hast du aber noch immer keine Garantie für einen Zuschlag. Sollte die Bank einen höheren Erlös anstreben, wird sie in diesem Fall die einstweilige Einstellung gem. § 30 ZVG bewilligen und es kommt auf Antrag zu einem weiteren Termin. Die Möglichkeit der Einstellung hat die Bank insgesamt 3x während des gesamten Verfahrens wobei die 3. Einstellung gem. § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG zur Verfahrensaufhebung führt.
Letztlich ist also der Gläubiger Herr des verfahrens. Ich würde dir daher dringend raten, nochmals auf ihn zuzugehen um die dortige Erlösvorstellung zu erfahren. Sollte diese weit über deinem "Limit" liegen, kannst du das Verfahren getrost in den nächsten Termin laufen lassen. In der Regel werden Gläubiger im Laufe des Verfahrens zunehmend einsichtiger...
Viele Grüße
durch Wegfall der Grenzen kann das Gericht nun auch zu einem Gebot unter 5/10 den Zuschlag erteilen. Die von dir bereits angesprochene Verschleuderungsgrenze von 3/10 dient dem Schuldnerschutz. Liegt das Meistgebot unter diesem Wert, wird das Gericht in der Regel einen gesonderten Zuschlagsverkündungstermin anberaumen und dem Eigentümer bis dahin Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Zwangsversteigerung soll nicht zur Verschleuderung der Objekte führen.
Liegt das Meistgebot über der 3/10 Grenze, hast du aber noch immer keine Garantie für einen Zuschlag. Sollte die Bank einen höheren Erlös anstreben, wird sie in diesem Fall die einstweilige Einstellung gem. § 30 ZVG bewilligen und es kommt auf Antrag zu einem weiteren Termin. Die Möglichkeit der Einstellung hat die Bank insgesamt 3x während des gesamten Verfahrens wobei die 3. Einstellung gem. § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG zur Verfahrensaufhebung führt.
Letztlich ist also der Gläubiger Herr des verfahrens. Ich würde dir daher dringend raten, nochmals auf ihn zuzugehen um die dortige Erlösvorstellung zu erfahren. Sollte diese weit über deinem "Limit" liegen, kannst du das Verfahren getrost in den nächsten Termin laufen lassen. In der Regel werden Gläubiger im Laufe des Verfahrens zunehmend einsichtiger...
Viele Grüße
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
Rudolf Rönisch
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Re: Wie geht es wohl nach der 2. Versteigerung weiter?
Hallo!
Danke für die ausführliche Antwort. Ich habe gerade auch nochmal im niedersächsischen Gesetzestext gelesen.. Verstehe ich das so richtig, dass auch bei Abgabe eines Geborts über der 7/10 Grenze die Zusage vom Gläuber versagt bleiben kann(zwar nicht mehr nach §74 Abs 1 sondern halt einfach weil er der Gläubiger ist?).
Wie Du schon gesagt hast:
Besten Gruß
Danke für die ausführliche Antwort. Ich habe gerade auch nochmal im niedersächsischen Gesetzestext gelesen.. Verstehe ich das so richtig, dass auch bei Abgabe eines Geborts über der 7/10 Grenze die Zusage vom Gläuber versagt bleiben kann(zwar nicht mehr nach §74 Abs 1 sondern halt einfach weil er der Gläubiger ist?).
Wie Du schon gesagt hast:
Wozu gibt es diese Grenzen dann überhaupt, wenn der Gläubiger immer das letzte Wort hat? Und 7/10 ist ja nun weit weg von der Verschleuderung.Letztlich ist also der Gläubiger Herr des verfahrens.
Besten Gruß
- Rudolf_Roenisch
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Re: Wie geht es wohl nach der 2. Versteigerung weiter?
Hallo!
Ja, genauso ist es. Wie ich bereits schrieb:
Sollte die Bank jenseits der gesetzlich normierten Wertgrenzen einen höheren Erlös anstreben, wird sie in diesem Fall die einstweilige Einstellung gem. § 30 ZVG bewilligen und es kommt auf Antrag zu einem weiteren Termin. Die Möglichkeit der Einstellung hat die Bank insgesamt 3x während des gesamten Verfahrens wobei die 3. Einstellung gem. § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG zur Verfahrensaufhebung führt.
Ja, genauso ist es. Wie ich bereits schrieb:
Sollte die Bank jenseits der gesetzlich normierten Wertgrenzen einen höheren Erlös anstreben, wird sie in diesem Fall die einstweilige Einstellung gem. § 30 ZVG bewilligen und es kommt auf Antrag zu einem weiteren Termin. Die Möglichkeit der Einstellung hat die Bank insgesamt 3x während des gesamten Verfahrens wobei die 3. Einstellung gem. § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG zur Verfahrensaufhebung führt.
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
Rudolf Rönisch
Re: Wie geht es wohl nach der 2. Versteigerung weiter?
Wozu gibt es diese Grenzen dann überhaupt, wenn der Gläubiger immer das letzte Wort hat? Und 7/10 ist ja nun weit weg von der Verschleuderung.
Nun ja, eine öffentliche Versteigerung durch ein deutsches Vollstreckungsgericht ist halt kein Basar, wo irgendwelche Gegenstände verramscht werden!
Wenn Sie 100.000,- € verleihen würden und bekämen nur einen Bruchteil davon zurück, würden sie vermutlich auch keine Luftsprünge machen...
Genauso verhält es sich bei den dinglichen Gläubigern. Diese haben auch nichts zu verschenken, zumal die eingefahrenen Verluste letztlich von allen anderen Kunden durch höhere Zinsen und Kosten mitgetragen werden
Darüberhinaus geht es in einer Immobiliarversteigerung auch um eine höchstmögliche Entschuldung des alten Eigentümers.
Sinn und Zweck einer Versteigerung ist somit nicht für aussenstehende Bietinteressenten einen preiswerten Immobilienerwerb zu ermöglichen.
Nun ja, eine öffentliche Versteigerung durch ein deutsches Vollstreckungsgericht ist halt kein Basar, wo irgendwelche Gegenstände verramscht werden!
Wenn Sie 100.000,- € verleihen würden und bekämen nur einen Bruchteil davon zurück, würden sie vermutlich auch keine Luftsprünge machen...
Genauso verhält es sich bei den dinglichen Gläubigern. Diese haben auch nichts zu verschenken, zumal die eingefahrenen Verluste letztlich von allen anderen Kunden durch höhere Zinsen und Kosten mitgetragen werden
Darüberhinaus geht es in einer Immobiliarversteigerung auch um eine höchstmögliche Entschuldung des alten Eigentümers.
Sinn und Zweck einer Versteigerung ist somit nicht für aussenstehende Bietinteressenten einen preiswerten Immobilienerwerb zu ermöglichen.
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Re: Wie geht es wohl nach der 2. Versteigerung weiter?
Vielen Dank, ich denke es ist mir nun klar.
Das kann ich gut verstehen und nachvollziehen. Nur wenn der Gläubiger sowieso das letzte Wort hat und die Grenzen ja auch schnell fallen, erschließt sich mir der Sinn einfach nicht.
Das kann ich gut verstehen und nachvollziehen. Nur wenn der Gläubiger sowieso das letzte Wort hat und die Grenzen ja auch schnell fallen, erschließt sich mir der Sinn einfach nicht.
Re: Wie geht es wohl nach der 2. Versteigerung weiter?
....... Nur wenn der Gläubiger sowieso das letzte Wort hat und die Grenzen ja auch schnell fallen, erschließt sich mir der Sinn einfach nicht.
Nun, so sind halt die bankinternen Vorgaben. Dort wird entschieden zu welchen Bedingungen und zu welchem Meistgebot die zu verSteigernde Immobilie zugeschlagen werden kann. Oft habe die GläubigerBanken Preisvorstellungen, die sich tatsächlich schwer oder gar nicht realisieren lassen. Dann wird häufig nach Abgabe eines Meistgebotes noch bankenintern entschieden, ob der Zuschlag für eine Quote von z.B. 35% mehr oder weniger zugeschlagen werden kann. Hierzu kann ein gesonderter Zuschlagstermin anberaumt werden, wenn dies der jeweils zuständige Rechtspfleger/in bei dem Vollstreckungsgericht zulässt. Einige große Gerichte machen dies grundsätzlich nicht, bei anderen ist es durchaus möglich.
Es ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen.......