Hallo Hans,
das Zwangsverwaltungsverfahren muss aufgehoben werden (obwohl im ZVG nicht erwähnt), wenn im gleichzeitig laufenden Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt wurde, selbst wenn der Zuschlag an den bisherigen Vollstreckungsschuldner erteilt ist (der hierdurch originär wie ein Dritter Eigentum erworben hat). Mit dem Zuschlag endet die Zwangsverwaltung nicht von selbst, es ist ein Aufhebungsbeschluss nötig, der hier konstitutiv wirkt (anders: nur deklaratorisch).
Das Zwangsverwaltungsverfahren sollte mit anderen Worten bereits beendet worden sein beziehungsweise demnächst beendet werden.
Zwangsverwalter
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Re: Zwangsverwalter
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
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Re: Zwangsverwalter
Hallo Hans,
für den Erlass des Aufhebungsbeschlusses ist auschließlich der Versteigerungsrechtspfleger zuständig und zwar ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.
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Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
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