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Unbeantwortete Themen | Aktive Themen
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nle
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Verfasst: 26.04.2010, 13:07 |
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Registriert: 26.04.2010, 11:51 Beiträge: 2
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Wohnimmobilie / eigen genutzt / relativ neues Baujahr / Versteigert.
Was an dieser Stelle interessant ist, was bleibt bei einer Zwangsräumung im Haus?
- Wie ist das beispielsweise mit Beleuchtung? Ich denke nicht, dass jemand auf die Idee kommt, Lichtschalter oder Steckdosen auszubauen - oder? Aber was ist mit Lampen? - Um noch mehr Wert geht es bei der Einbauküche. Gehört die zum Haus oder bleibt diese im Besitz des Ex-Hausherren? - In Sanitärräumen bleiben ja auch sämtliche Armaturen im Haus - oder nicht?
Wo ist die Grenze? Wo hört die Räumung auf? Ist das genau geregelt? Kann man das nachlesen?
Gruß
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svenja
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Verfasst: 27.04.2010, 13:43 |
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Registriert: 02.03.2010, 15:34 Beiträge: 1
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1. Bitte um Antwort, da mich die o.g. Fragen auch interessieren und ich im Internet nichts brauchbares gefunden habe!
2. Ich habe gelesen, dass den Besitzern eine angemessene Räumungsfrist zu setzen ist. Was ist eine angemessene Räumungsfrist? 1 Monat, 3 Monate, 6 Monate??
Vielen Dank für etwaige Antworten und liebe Grüße Svenja
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lesterb42
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Verfasst: 01.05.2010, 09:26 |
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Registriert: 13.05.2008, 16:54 Beiträge: 154
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Wichtig ist in dieser Situation doch nicht so sehr was Recht ist oder der eine oder andere für Recht hält, sondern dass der Alt-Eigentümer möglichst "geräuschlos" auszieht und seine und Ihre Nerven schont.
Hinsichtlich der Möbel und Einrichtungsgegenstände sollten Sie großzügig sein. Wichtig ist, dass nach Möglichkeit nichts zerstört wird z.B. Lichtleitungen knapp über dem Putz abgeschnitten werden o. ä.
Großzügig sollten Sie auch bei der Frist bis zum Auszug sein. Angemessen halte ich 6 Wochen ab Zuschlagsbeschluss. Wenn es dann 10 Wochen werden, ist dass auch noch in Ordnung. Bleiben Sie mit dem Alteigentümer im Gespräch hinsichtlich Wohnungssuche usw.. Wenn sich hier eine Verzögerungstaktik abzeichnet, empfehle ich Plan B:
Zuschlagsbeschluss mit einer Vollstreckungsklausel versehen lassen und Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Die Räumung können Sie jederzeit stoppen wenn sich eine freiwillige Räumung abzeichnet.
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nle
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Verfasst: 04.05.2010, 09:16 |
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Registriert: 26.04.2010, 11:51 Beiträge: 2
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Vandalismusgefahr allgemein - da wurde genau das richtige Thema angesprochen. Das ist nämlich der entscheidende Punkt. Ich denke mir, dass evtl. mit einem Überaschungsmoment vorgegriffen werden könnte, falls sich die ehem. Eigentümer gänzlich unkooperativ verhalten. Versteht mich nicht falsch! Grundsätzlich bin ich natürlich auch für die einvernehmliche Lösung! Wenn sich aber deutlich abzeichnet, dass das nicht funktioniert... Räumungstitel besorgen! Allerdings wird ja der Termin des Gerichtsvollziehers auch erst angekündigt - genügend Zeit beispielsweise Stromleitungen knapp über dem Putz abzuschneiden. Grundsätzlich ist der Alteigentümer für Beschädigungen haftbar, aber wo nix zu holen ist... Also Schlüsseldienst - Tür auf / Möbel raus - trocken und Diebstalsicher unterstellen und tschüss?
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lesterb42
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Verfasst: 06.05.2010, 06:42 |
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Registriert: 13.05.2008, 16:54 Beiträge: 154
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Das Vandalismusrisiko bleibt bei Ihnen. Von Schlüsseldienst auf eigene Faust - ohne Gerichtsvollzieher - ist dringend abzuraten. Sie begeben sich damit in den Strafraum (verbotene Eigenmacht).
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[ 5 Beiträge ] |
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