Zwangsversteigerungen bei

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BeitragVerfasst: 22.12.2011, 15:22 
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Registriert: 22.12.2011, 15:01
Beiträge: 1
Hallo an Alle,
wir diskutieren folgenden theoretischen aber wichtigen Fall und bitten dringend um Hilfe.

Beispiel: nach dem Tod der Eltern bilden 2 volljährige Geschwister keine Erbengemeinschaft sondern eine fortgesetzte Gütergemeinschaft. - Da sie schon vor Jahrzehnten jeglichen Kontakt abgebrochen haben, werden sich auch nie und nimmer einig.

Während Kind A bereits 99% "gehören", beträgt der Anteil von Kind B nur 1%
Das ganze als nicht beendete fortgesetzte Gütergemeinschaft oder sowas Ähnliches (der verstorbenen Eltern..)

Um diesen Sachverhalt aufzulösen bleibt nur eine Versteigerung zur Beendigung / Auflösung dieser Gütergemeinschaft.


Kind A möchte auf die (eigentlich zu 99% bereits ihr gehörende) Immobilie selbst bieten und nach Zuschlag Kind B auszahlen. - Schätzwert zum Beispiel eine Million.

Dies bedeutet aber, dass Kind A bei erfolgreichem Zuschlag zunächst 990.000 Eur ans Gericht zahlen soll, obwohl sie diese nach ca. 6 Wochen wiederbekommt. Wirklich dauerhaft bezahlen müsste sie nur die 10.000 an Kind B und die Kosten für die Versteigerung....

Von der Bank bekommt sie kein Darlehen, da die 99% aufgrund der Gütergemeinsch.-Konstellation noch nicht im Grundbuch eigenständig eingetragen und nicht beliehen werden können.

Bedeutet dies, wenn Kind A keinen Sponsor findet, verliert sie u.U. ihr Elternhaus an Fremde, obwohl sie eigentlich nur 10.000 zu zahlen hätte, jedoch die 990.000 für das Amtsgericht nicht aufbringt.


Soll es für einen derartigen Sachverhalt wirklich keine Lösung geben?

:?:


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BeitragVerfasst: 22.12.2011, 16:50 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 154
Sie machen sich von der Auflösung der Gemeinschaft etwas falsche Vorstellungen. Es ist nicht so, dass die Gemeinschaft mit der Versteigerung aufgelöst wird. Sie existiert weiter. An Stelle des Grundstücks tritt jedoch der Versteigerungserlös. Sollte dem Gericht von den beiden Beteiligten keine identische Erklärung vorliegen, wie der Erlös zu verteilen ist, wird der Betrag bis zur Vorlage entsprechender Erklärungen hinterlegt.

Besser wäre, der 99 % Eigentümer zahlt für die
1 % im Wege des freihändigen Verkaufs ggf. einen Liebhaberpreis. Wenn eine Kommunikation nicht möglich ist, könnte hier im Vorfeld des Kaufvertrages auch ein Anwalt tätig werden.


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