|
Zunächst einmal folgendes:
Der Ewerb einer Immobilie ist höchst selten eine einfache und mit wenigen Worten zu erklärende Angelegenheit. Es gibt ganze Berufszweige die sich nach langjähriger Ausbildung dieser Sache annehmen. Dies gilt um so mehr für einen Erwerb in der Zwangsversteigerung, welcher nochmals zum Teil stark abweichenden Regeln unterliegt. Auch ist nicht alles von dem man annimmt es wissen zu müssen hilfreich.
Wenn ich gleichwohl versuche Ihre Fragen zu beantworten, kann es sich hierbei nur um eine Annäherung handeln.
zu 1.
Mit dem Zuschlag werden Sie Eigentümer der Immobilie. Wer vorher Eigentümer war, ist hier ohne Bedeutung. Sie erwerben nicht vom Voreigentümer sondern wie der Rechtspfleger vor der Bietzeit immer so prosaisch sagt " das alte Eigentum erlischt, neues Eigentum entsteht".
zu 2.
Ich gehe hier einmal davon aus, dass die Stadt die Versteigerung auf Grund eines Anspruchs aus einer öffentlichen Last betreibt (Grundsteuern o. ä. ). Die Stadt betreibt damit aus einem vorrangigen Recht. Das heißt aus einem Rechts welches gegenüber dem Recht der Bank vorrangig aus dem Erlös des Grundstücks in der Zwangsversteigerung befriedigt wird. Warum die Bank nicht betreibt, weiß nur die Bank.
zu 3.
Wenn die Stadt - wie zu 2. angenommen - aus einem vorrangigen Recht betreibt, erlöschen die nachrangigen Rechte mit dem Zuschlag. So auch der Anspruch der Bank sich aus dem Grundstück zu befriedigen.
Im Ergebniss ist festzuhalten, dass Sie hier möglicherweise günstig eine Immobilie erwerben können. Möglicherweise löst die Bank aber die Stadt mit Ihrer Forderung auch ab und das Verfahren wird eingestellt. Zwangsversteigerungen sind leider keine Mathematik, höchstens eine mit sehr vielen Unbekannten.
|