Zwangsversteigerungen bei

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BeitragVerfasst: 28.10.2011, 19:17 
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Registriert: 28.10.2011, 19:06
Beiträge: 1
Hallo! Ich würde mich freuen, wenn ihr mir die u.a. Fragen beantworten könntet.

Wenn ich ein Objekt ersteigere, dass "Zum Zwecke Auflösung Erbengemeinschaft" versteigert wird, dann bleiben die Mietverträge bestehen. Somit geht auch die Verpflichtung der Rückgewähr von Mieterkautionen auf mich über.

Meine Fragen:

1. Kann ich die Auszahlung der Mieterkautionen von der Erbengemeinschaft bzw. genauer von jedem einzelnen Erben zu seinem Erbanteil verlangen?

2. Welche Frist ist zu beachten?

3. Gilt dies auch wenn ich allen Mietern zwecks Änderungskündigung nach § 57a ZVG kündige, um gleiche moderne Mietverträge zu erzwingen (keine Bruttomiete, sondern Nettomiete plus Nebenkostenumlage, Schönheitsreperaturpflicht...)? Könnte ich in diesem Fall von den Erben die Rückgabe der Kaution verlangen, da sie für die finanziellen Verpflichtungen des Erblassers aufkommen müssen?

4. Ist es alternativ nötig, dass jeder einzelne Mieter die Rückzahlung der Kaution von den Erben verlangt, da sie als Mieter auch die wirtschaftlich Berechtigten sind?


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BeitragVerfasst: 29.10.2011, 10:11 
Offline

Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 154
Mietkautionen werden vom Vermieter treuhänderisch verwaltet. Praktisch ist es so, dass Sie mit dem Voreigentümer, dem Zwangsverwalter oder ggf. auch dem Mieter Kontakt aufnehmen und erfragen wo (auf welchem Konto) sich die Mietkautionen befinden. Diese müssen dann an Sie übertragen werden. Die Mietkaution geht, solange Sie als Sicherheit dient, nicht in das Eigentum des Vermieters über, somit auch nicht in das Eigentum einer Erbengemeinschaft oder einzelner Erben, sodass von einem einzelnen Erben nicht ein bestimmter Anteil gefordert werden kann.

Zu § 57a ZVG haben Sie falsche Vorstellungen. Sie können die Mietverträge nicht kündigen um moderne Mietvertrage zu "erzwingen".

Es gelten die sonst auch üblichen Kündigungsvorschriften. § 57 a ZVG schafft nur eine Besonderheit hinsichtlich der Kündigungsfrist die sich von der vertraglichen auf die gesetzliche ggf. verkürzt.


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