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Gaerner
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Betreff des Beitrags: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel Verfasst: 28.08.2009, 09:08 |
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Registriert: 07.06.2009, 11:00 Beiträge: 7 Wohnort: 56751 Polch
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Bezüglich Zwangsräumung nach Zuschlagsbeschluss: Es wird soviel Schwachsinn in dieser Hinsicht veröffentlicht, weshalb ich hierzu einmal Stellung beziehen möchte. Die Begriffe BESITZER und EIGENTÜMER werden meist falsch verwendet
Der Ersteher kann den BESITZER der ersteigerten Immobilie, der NICHT Mieter oder Pächter der Immobilie ist, zwangsräumen. Vielfach wird behauptet man könne den BESITZER zwangsräumen. Das ist falsch !!! Ein Mieter ist immer BESITZER oder PÄCHTER der Immobilie, kann aber NICHT zwangsgeräumt werden. Nur der EIGENTÜMER kann zwangsgeräumt werden. Ich hoffe hiermit etwas Klarheit zu diesem Thema geschaffen zu haben
_________________ 1A Immobilien Gaerner in 56751 Polch Wir kaufen Immobilien - meist in Zwangsversteigerungen
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Rudolf_Roenisch
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Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel Verfasst: 30.11.2009, 15:17 |
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Registriert: 13.11.2007, 14:04 Beiträge: 34 Wohnort: Stuttgart
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Es ist richtig, dass rund um das Thema Räumung nach erfolgtem Zuschlag in der Praxis große Verunsicherung herrscht.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss Vollstreckungstitel zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks ist und zwar gegenüber den Personen, deren Besitzrecht nach dem Zuschlag nicht weiter fortbesteht. Hierunter fallen v.a.
a) der bisherige Eigentümer nebst seinen Angehörigen
b) Berechtigte eines Wohnungsrechtes, Nießbrauchs o.ä. wenn das Recht mit Zuschlag erloschen ist, da es im Rang nach dem betreibenden Gläubiger stand
Die Zwangsvollstreckung setzt zunächst noch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel voraus. Hierin sind alle Personen aufzuführen, gegen die sich die Vollstreckung richtet. Zur Vollstreckung der Herausgabe mitversteigerter Gegenstände sind auch diese in der Klausel aufzunehmen. Die Vollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher nach den allgemeinen Regeln.
Der Zuschlagsbeschluss erlaubt jedoch keine Räumung gegenüber Personen, die ein fortbestehendes Recht zum Besitz haben. Dies sind in erster Linie Mieter oder Pächter. Insofern ist der Ersteher auf den "normalen" Weg der Kündigung, Räumungsklage und anschließender Zwangsvollstreckung angewiesen.
_________________ Rudolf Rönisch Rechtsanwalt RVR Rechtsanwälte _________________ Im Forum gegebene Auskünfte stellen keine Rechtsberatung dar. Jede Haftung ist ausgesschlossen!
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AAlex
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Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel Verfasst: 09.03.2010, 11:20 |
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Registriert: 09.03.2010, 11:17 Beiträge: 1
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Was passiert, wenn ein Eigentümer nicht raus will? Polizeihilfe?
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steps
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Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel Verfasst: 24.03.2010, 20:31 |
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Registriert: 24.03.2010, 20:23 Beiträge: 1
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Und wie sieht´s mit Mieter aus?
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lesterb42
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Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel Verfasst: 26.03.2010, 09:06 |
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Registriert: 13.05.2008, 16:54 Beiträge: 30
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Wer bitte stellt die zu räumenden Personen, die in die Vollstreckungsklausel aufgenommen werden sollen, fest ?
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