Zwangsversteigerungen bei

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 Betreff des Beitrags: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel
BeitragVerfasst: 28.08.2009, 09:08 
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Registriert: 07.06.2009, 11:00
Beiträge: 7
Wohnort: 56751 Polch
Bezüglich Zwangsräumung nach Zuschlagsbeschluss:
Es wird soviel Schwachsinn in dieser Hinsicht veröffentlicht, weshalb ich hierzu einmal Stellung beziehen möchte.
Die Begriffe BESITZER und EIGENTÜMER werden meist falsch verwendet

Der Ersteher kann den BESITZER der ersteigerten Immobilie, der NICHT Mieter oder Pächter der Immobilie ist, zwangsräumen. Vielfach wird behauptet man könne den BESITZER zwangsräumen. Das ist falsch !!! Ein Mieter ist immer BESITZER oder PÄCHTER der Immobilie, kann aber NICHT zwangsgeräumt werden. Nur der EIGENTÜMER kann zwangsgeräumt werden.
Ich hoffe hiermit etwas Klarheit zu diesem Thema geschaffen zu haben

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1A Immobilien Gaerner in 56751 Polch
Wir kaufen Immobilien - meist in Zwangsversteigerungen


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 Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel
BeitragVerfasst: 30.11.2009, 15:17 
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Registriert: 13.11.2007, 14:04
Beiträge: 34
Wohnort: Stuttgart
Es ist richtig, dass rund um das Thema Räumung nach erfolgtem Zuschlag in der Praxis große Verunsicherung herrscht.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss Vollstreckungstitel zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks ist und zwar gegenüber den Personen, deren Besitzrecht nach dem Zuschlag nicht weiter fortbesteht. Hierunter fallen v.a.

a) der bisherige Eigentümer nebst seinen Angehörigen

b) Berechtigte eines Wohnungsrechtes, Nießbrauchs o.ä. wenn das Recht mit Zuschlag erloschen ist, da es im Rang nach dem betreibenden Gläubiger stand

Die Zwangsvollstreckung setzt zunächst noch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel voraus. Hierin sind alle Personen aufzuführen, gegen die sich die Vollstreckung richtet. Zur Vollstreckung der Herausgabe mitversteigerter Gegenstände sind auch diese in der Klausel aufzunehmen. Die Vollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher nach den allgemeinen Regeln.

Der Zuschlagsbeschluss erlaubt jedoch keine Räumung gegenüber Personen, die ein fortbestehendes Recht zum Besitz haben. Dies sind in erster Linie Mieter oder Pächter. Insofern ist der Ersteher auf den "normalen" Weg der Kündigung, Räumungsklage und anschließender Zwangsvollstreckung angewiesen.

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Rudolf Rönisch
Rechtsanwalt
RVR Rechtsanwälte
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 Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel
BeitragVerfasst: 09.03.2010, 11:20 
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Registriert: 09.03.2010, 11:17
Beiträge: 1
Was passiert, wenn ein Eigentümer nicht raus will? Polizeihilfe?


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 Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel
BeitragVerfasst: 24.03.2010, 20:31 
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Registriert: 24.03.2010, 20:23
Beiträge: 1
Und wie sieht´s mit Mieter aus?


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 Betreff des Beitrags: Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel
BeitragVerfasst: 26.03.2010, 09:06 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 30
Wer bitte stellt die zu räumenden Personen, die in die Vollstreckungsklausel aufgenommen werden sollen, fest ?


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