Zwangsversteigerungen bei

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BeitragVerfasst: 04.10.2010, 14:29 
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Registriert: 04.10.2010, 11:55
Beiträge: 1
Hallo,

wir beabsichtigen im November ein Haus zu ersteigern. Es ist nicht mehr bewohnt, daher meine Frage wann darf ich das Gebäude betreten?

Da der Winter naht und ich nicht weiß wie schnell der Verteilungstermin dann kommt, habe ich Angst vor Frostschäden.

Daher meine Frage, wann darf ich das Gebäude betreten? Einen Schlüssel wird es wohl nicht geben da der Alteigentümer keinen Kontakt mit dem Gläubiger mehr aufnimmt.

Darf ich nach der Versteigerung einen Schlüsseldienst beauftragen neue Schlösser zu montieren und vorher die alten zu "knacken"?

Oder kann ich zeitnah mit einen Gerichtsvollzieher rein und wie beauftrage ich diesen? Wie lange werde ich dann auf diesen warten müssen?

Vielen Dank für Antworten


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BeitragVerfasst: 05.10.2010, 16:03 
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Registriert: 24.08.2010, 09:21
Beiträge: 10
Wohnort: Hamburg
In dringenden Fällen zur Abwehr von Gefahren, kann entsprechend beantragt werden.

Im übrigen gelzten die allg. Risiken


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BeitragVerfasst: 22.10.2010, 11:48 
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Registriert: 07.09.2009, 12:54
Beiträge: 6
Hallo,

mit Zuschlagserteilung erfolgt im Zwangsversteigerungsverfahren der Eigentumserwerb. Dies gilt unabhängig davon, wann - und sogar ob! - der Meistbietende anschließend auch tatsächlich zahlt.

Als Eigentümer dürfen Sie das Objekt natürlich betreten und sich entsprechenden Zutritt verschaffen.

Allerdings ist es ratsam, zunächst die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses abzuwarten. Gegen den Zuschlag kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

_________________
Doreen Jendrzey
RVR Rechtsanwälte
http://fom.rvr.de


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BeitragVerfasst: 25.10.2010, 14:57 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 154
Wenn Sie den Zuschlag erhalten haben, müssen Sie bei dem Rechtspfleger der die Versteigerung geleitet hat, die Ergänzung des Zuschlagsbeschlusses um eine Vollstreckungsklausel beantragen.

Mit diesem mit der Vollstreckungsklausel versehenen Zuschlagsbeschluss wenden Sie sich an den zuständigen Gerichtsvollzieher, der dann die Wohnung öffnen läßt und Ihnen geöffnet übergibt.


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