Zwangsversteigerungen bei

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 Betreff des Beitrags: Fragen zum 3.Versteigerungstermin
BeitragVerfasst: 17.11.2011, 11:21 
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Registriert: 17.11.2011, 10:56
Beiträge: 3
Ich beabsichtige eine ETW zu ersteigern. Allerdings handelt es sich bei dem Objekt ( ca. 30 Jahre alt ) um eine leerstehende Wohnung.
Der Eigentümer hat sich vor mehr als 10 Jahren aus dem Staub gemacht. Da aus meiner Sicht die Bank das Objekt auf dem freien Markt nicht verkaufen kann, geschweige dann zu vermieten, gehe ich mal davon aus, dass die Bank die ETW loswerden möchte. Nach meiner Einschätzung ist die Wohnung, aufgrund des Leestandes und dem Zustand nicht mehr als 12.500 € wert. Nach meinen Wissen, ist die Bank mit dem Betrag eventuell einverstanden.
Hinzu kommt noch das der Grundriss bzw. die Aufteilung nicht überragend ist, und die Mieteinnahmen unter dem Mietspiegel liegen werden.

Da mir nicht bekannt ist, wie hoch das Bargebot des Amtsgericht ist, wäre meine Frage, ob der Zuschlag auch unter dem Bargebot erfolgen kann, wenn die Bank einverstanden wäre, das diese ja unter Verkaufsdruck steht. Auch wenn die Bank mitsteigern würde, würde sich ein Verkauf bzw. Vermietung für die Bank nicht lohnen, da ein erheblicher Instandhaltungsrückstand besteht. So wie ich das sehe müsste das Bargebot incl. aller Kosten höher sein, als die Wohnung derzeit Wert ist. Beim Amtsgericht wird noch erwähnt, das der Zuschlag nicht verweigert werden kann.
Wer kann mir hierzu weiter helfen


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BeitragVerfasst: 17.11.2011, 17:17 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 154
Mit dem Begriff "Bargebot des Amtsgerichts" vermag ich nichts anzufangen. Ich verstehe Ihre Frage aber so, dass Sie gerne wissen möchten bei welchem Gebot die betreibende Bank einem Zuschlag zustimmt. Um dies zu erfahre, müssen Sie mit der Bank Kontakt aufnehmen. Die Bank und den Ansprechpartner dort erfahren Sie beim Amtsgericht.

Ein Zuschlag unter dem geringsten Gebot ist nicht möglich, da schon ein Gebot unter dem geringsten Gebot unzulässig ist. Daran kann auch die Bank nichts ändern. Liegt der festgesetzte Verkehrswert bzw. der tatsächliche Marktwert des Objekts unter dem geringsten Gebot, wird das Versteigerungsverfahren ergebnislos verlaufen.


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BeitragVerfasst: 17.11.2011, 20:39 
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Registriert: 17.11.2011, 10:56
Beiträge: 3
Das Bargebot ist der Gesamtbetrag den das Amtsgericht mindestens festsezt. In dem Angebot sind zum Beispiel Gläubiger mit ihren Forderungen z.bsp.der Eigentümergemeinschaft ( offene Rücklagen) Gerichtskosten, Kosten der Hausverwaltung usw. In meinem Fall liegt der offene Betrag der Instandhaltungsrücklage bei ca. 8000 € Diese Summe steht der Hauseigentümergemeinschaft zu, da ja die Renovierungen am Haus durchgeführt wurden, und alle Eigentümer den Rückstand aufbringen mussten. Und das zahlt nun der Erwerber, vorasgestzt ist aber das die Forderungen beim Gericht angemeldet wurden. Somit kann das Bargebot bedeutend höher sein, wie die Grundschuld bzw. Restschuld bei der Bank. Die Forderung der Bank ist mir aber bekannt.
Die Forderung der Bank ist aber im Bargebot nicht eingerechnet. Das Bargebot ist auch in etwa mit dem Mindestgebot vergleichbar.
Auf jeden Fall wird das Bargebot erst am Tag der Versteigerung vom Rechtspfler bekanntgegeben, da bis zum Tag der ZV noch Forderungen geltend gemacht werden können. Und da ist ja meine Frage: Was ist wenn das Bargebot höher ist, wie die Forderung der Bank, und die Bank mit einen Gebot, einverstanden wäre das niedriger ist als das Bargebot
Ich denke das die Erklärung weiterhilft.


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BeitragVerfasst: 18.11.2011, 08:55 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 154
Ein Gebot unter dem geringsten Gebot ist nach § 44 Abs. 1 ZVG unzulässig. Daran kann auch die Bank nichts ändern. Auf ein unzulässiges Gebot erhalten Sie keinen Zuschlag.

Die bevorrrechtigen Forderungen der Eigentümergemeinschaft, die ins geringste Gebot eingerechnet werden sind auf 5 % des Verkehrswertes beschränkt ( §10 Abs.1 Nr. 2 ZVG).


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BeitragVerfasst: 18.11.2011, 14:38 
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Registriert: 17.11.2011, 10:56
Beiträge: 3
Besten Dank. Die Antwort hilft mir weiter.


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