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Unbeantwortete Themen | Aktive Themen
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[ 4 Beiträge ] |
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Nelson
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Verfasst: 13.07.2010, 06:30 |
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Registriert: 13.07.2010, 05:57 Beiträge: 2
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Guten Tag,
es geht um den Zeitraum zwischen Zuschlag und Aufhebungsbeschluß.
Ich als WEG-Verwalterin habe 1 ETW ersteigert.
Zuschlag: 10.03.10 Aufhebung ZVW: 13.04.10
Die Betriebskostenabrechnung für 2009 wurde mit Schreiben vom 22.03.10 vom Zwangsverwalter erstellt und ggü dem Mieter abgerechnet. Es ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag des Mieters.
Aus der EV vom 07.04.10 ergibt sich ein Guthaben aus der Wohngeldabrechnung für 2009.
Der Zwangsverwalter möchte den Nachzahlungsbetrag des Mieters und das Guthaben aus der Wohngeldabrechnung einbehalten.
Laut Aufhebungsbeschluß gehen Einnahmen und Ausgaben ab dem 10.03. zugunsten und zu Lasten der Ersteherin. Die Fälligkeit des Differenzbetrages aus der BK-Abrechnung und der Wohngeldabrechnung für 2009 entstand m.E. nach dem Zuschlag.
Stehen mir als Eigentümerin diese beiden Guthaben zu?
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lesterb42
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Verfasst: 13.07.2010, 07:18 |
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Registriert: 13.05.2008, 16:54 Beiträge: 154
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Als neuer Eigentümerin stehen Ihnen beide Guthaben zu (vgl. BGH vom 21.4.1988, V ZB 10/87, NJW 1988,1910). Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zuschlags.
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Nelson
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Verfasst: 13.07.2010, 09:02 |
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Registriert: 13.07.2010, 05:57 Beiträge: 2
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Herzlichen Dank!
Ich finde das Urteil BGH v. 21.4.88 V ZB 10/87 leider nicht. Haben Sie einen Tip, wo ich es finden kann?
Nach meiner Recherche gehen die Meinungen weit auseinander, ob dem Zwangsverwalter die Guthaben aus der 2009er Abrechnung zustehen, auch wenn die Fälligkeiten nach Zuschlag entstand.
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lesterb42
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Verfasst: 13.07.2010, 16:04 |
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Registriert: 13.05.2008, 16:54 Beiträge: 154
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NJW 1988,1910 heißt:
Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang 1988 Seite 1910.
Finden Sie in jeder größeren Stadtbücherei oder in Gerichtsbiblotheken usw. Im Internet kann dies schwierig werden, weil das Urteil schon älter ist.
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