Zwangsversteigerungen bei

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BeitragVerfasst: 11.09.2011, 09:59 
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Beiträge: 1
Ein Haus wurde im Oktober 2010 für 343.000,00 Eur zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt der Sohn der Eigentümerin (Schuldnerin).
Im Grundbuch standen bis August 2010 Bank A, Bank B, Bank C und danach ein privater Gläubiger D mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 Eur.
Der Sohn der Schuldnerin hat sich von Bank C im Juli 2010 die Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages abtreten lassen und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte im August 2010.
Bank A hatte zur ZV ihren dinglichen Anspruch voll angemeldet und erhielt vom ZV-Gericht ca. 300.000,00 Eur und kehrte den Übererlös von ca. 150.000,00 Eur aufgrund der Rückgewähransprüche an Bank B, die formularmäßig an diese Bank abgetreten waren, aus.

Bank B hat nach Abzug ihrer Forderungen einen Übererlös von ca. 100.000,00 Eur.
Diesen muß die Bank B ebenfalls an denjenigen auskehren, dem die Rückgewähransprüche aus der Grundschuld der Bank B zustehen.
Das war zuvor die Bank C (formularmäßige Abtretung), die die Grundschulden an den Sohn im Juli 2010 abgetreten hat.

Bank B hat den Übererlös nicht an den Sohn der Schuldnerin ausgekehrt, sondern beim Amtsgericht hinterlegt.

Weiterer Hintergrund:

Im Jahr 2004 wurde der Eigentümerin das Bankdarlehen von Bank C gekündigt und sie hat sich von einer Privatperson (Gläubiger D) 100.000,00 Eur geliehen und das Darlehen bei Bank C bis auf ca. 15.000,00 Eur bezahlt.
Anfang September 2006 forderte Gläubiger D seine 100.000,00 Eur zurück. Die Eigentümerin (Schuldnerin) konnte/wollte nicht zahlen und hat sofort eine Grundschuld in Höhe von 100.000,00 Eur und ein lebenslanges Wohnrecht für ihren Sohn in das Grundbuch eintragen lassen, um das Haus "versteigerungsfest" zu machen.
Diese Eintragungen hat Gläubiger D im Jahr 2010 erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz wegen Gläubigerbenachteilung wieder rausgeklagt.
Damit Gläubiger D ihr Einkommen nicht pfänden kann, hat die Schuldnerin zudem ihre kleine Firma (Immobilenmakler) vom 01.12.2007 bis 31.08.2009 an ihren Sohn übergeben, der in dieser Zeit noch Medizinstudent war.
Seit dem 01.09.2009 ist die Mutter der Schuldnerin die Inhaberin des Immobilienbüros und die Schuldnerin arbeitet dort jetzt mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze (1000,00 Eur monatlich).
Ihr Sohn war Beklagter in dem Verfahren nach dem Anfechtungsgesetz vor dem Landgericht und Berufungskläger vor dem Oberlandesgericht.
Als zu erwarten war, daß er die Berufungsklage gegen den Gläubiger D verlieren wird, hat er sich von Bank C im Juli 2010 die Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages abtreten lassen und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe und dies im August 2010 in das Grundbuch eintragen lassen.
Seit dem 01.09.2009 arbeitet der Sohn als Arzt mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 2.500,00 Euro .
Insofern hat eine Bank ihm die Finanzierung über 343.000,00 zugesagt für die Versteigerung.

Schuldnerin und Sohn hatten sich das Ganze so vorgestellt, nämlich, daß nach der Versteigerung bzw. nach dem Verteilungstermin der Geldfluß vom ZV-Gericht zunächst zur Bank A in Höhe von ca. 300,000,00 Eur geht, von Bank A dann der Übererlös nach Bank B und der Sohn dann 100.000,00 Eur aus dem Übererlös von Bank B erhält. Dann hätte er letztlich nur 243.000,00 Eur für das Haus bezahlt.

Mit dem Sohn hat die Schuldnerin vereinbart, daß sie ihm 100.000,00 Eur schulde und dies schriftlich eidesstattlich versichert.
Für den Fall, daß nachgewiesen muß, daß der Sohn ihr 100.000,00 Eur geliehen hat, hat man entsprechend vorgesorgt:
Als der Sohn (als Medizinstudent) Inhaber des Maklerbüros war und die Schuldnerin unentgeltlich dort gearbeitet hat, wurde ihr von ihm monatlich Unterhalt gewährt.
Auch hat der Sohn die monatlichen Raten an die Banken A und B gezahlt und die Grundschulden bei Bank C für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages sich abtreten lassen.
Kann eine Bank (Verkäufer) die Grundschulden (100.000,00 Eur) mit allen Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe ohne jegliche Mitwirkung und Kenntnis des Sicherungsgebers (Eigentümers) an einen Dritten abtreten ?

Ich vertrete die Ansicht, daß eine derartige Abtretung ohne jegliche Mitwirkung des Sicherungsgebers (Eigentümers) nicht möglich ist, bin mir aber nicht sicher bzw. weiß nicht, in welcher Art und Weise sich eine Mitwirkung des Sicherungsgebers (Eigentümers) gestaltet.


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