Zwangsversteigerungen bei

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BeitragVerfasst: 27.01.2012, 18:54 
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Registriert: 27.01.2012, 18:38
Beiträge: 1
Hallo Ihr Lieben,

eine Bekannte von meiner Schwägerin möchte mir unbedingt Ihr Haus aufschwatzen, weil mein Mann und ich auf Haussuche sind. Nun habe ich einige Details über die Art der Versteigerung gefunden, die sie mir natürlich nicht nannte.

Was genau verstehe ich unter:

5/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück [...] verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplanes. Es bestehen Sondernutzungsrechte. (Einfamilienhaus in WEG-Teilung, einseitig angebaut [...].

Herausgenommen habe ich lediglich die Anschrift, bzw. Grundstücksgröße.

Im Gutachten steht folgendes:

[...]für den 5/10 Miteigentumsanteil an dem mit einem "alten" Einfamilienhaus mit Wohnhausanbau, einem "neuen" Einfamilienhaus mit Terrassenüberdachung, einem Doppelcarport, sowie einem Lager- und Werkstattschuppen bebauten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 2 des Aufteilungsplanes ("neues" Einfamilienhaus) in [...]

Die Dame würde sich freuen, wenn ich mir das Haus ansehe, spricht jedoch nur vom "neuen" Einfamilienhaus.

Jetzt frage ich mich, was genau würde ich hier erwerben?

Vielen Dank für mögliche Antworten im voraus und einen schönen Abend,

Kerstin


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BeitragVerfasst: 28.01.2012, 10:32 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 154
Ich verstehe die Situation so, dass auf einem real ungeteilten Grundstück eine altes Haus und ein (angebautes) neues Haus stehen.

Diese tatsächliche Situation wurde rechtlich nun so gestaltet, dass an dem Grundstück Wohnungseigentum gebildet wurde. Nach dem Aufteilungplan Nr. 1 für das alte Gebäude, Nr. 2 für das neue Gebäude. Sie würden also wohl das Sondereigentum an einem Gebäude mit einem idiellen Anteil am Gesamtgrundstück erwerben, wie bei einer Eigentumswohnung.

Im Übrigen ist der freihändige Erwerb von Grundstücken kurz vor der Versteigerung nicht unproblematisch. Es ist darauf zu achten, dass die Versteigerung nach Beurkundung des Kaufvertrages auch eingestellt wird. Ansonsten wird das Grundstück ggf. versteigert und der Verkäufer kann nicht mehr liefern. Deshalb unbedingt Kontakt zu den betreibenden Gläubigern aufnehmen (erfahren Sie beim Amtsgericht).


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